(Foto: © AaronAmat  iStock.com und justinmedia iStock.com)

Gefährdungsbeurteilung für Fahrtreppen

Betreiber

Sie wissen schon aus meinen bisherigen Artikeln, dass Sie eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) bei Ihrer Aufzugsanlage machen müssen. Was viele nicht wissen: Diese Pflicht gilt auch für Fahrtreppen.

Zum sicheren Betreiben von Fahrtreppen und -steigen müssen Sie vor der ersten Nutzung eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Die Regeln und die Ergebnisse sind dabei nicht anders als bei anderen Arbeitsmitteln oder überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen. Als Hilfe für den Abgleich des Ist-Zustandes mit dem Stand der Technik dient die EN 115-2. So wie die EN 81-80 die Regeln zur Erhöhung der Sicherheit bei bestehenden Aufzügen bestimmt, macht das die die EN 115-2 für Fahrtreppen und -steige.

Wie bei jeder Gefährdungsbeurteilung werden im Ergebnis auch hier:
• Art, Umfang und Fristen der wiederkehrenden Prüfungen
• Umfang und Fristen der regelmäßigen Kontrollen und
• Umfang und Häufigkeit der Wartungen festgelegt.

Und auch hier müssen Sie nicht nur vor der ersten Inbetriebnahme eine GBU machen, Sie müssen sie auch aktualisieren, wenn es
• bauliche Veränderungen
• Veränderungen im Umfeld
• Veränderungen im Unfallgeschehen und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften oder
• normative oder rechtliche Veränderungen zum Betrieb an der Fahrtreppe/Fahrsteig gibt.

So wie die Technischen Regeln für die Betriebssicherheit die Betriebssicherheitsverordnung konkretisieren, machen das die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A1.8) für die Fahrtreppen und -steige. Sie legt zum Beispiel fest, dass sie regelmäßig geprüft werden müssen. Art, Umfang und Fristen der Prüfung richten sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

Empfehlenswertes Merkblatt

Sie können Art und Umfang der wiederkehrenden Prüfung entweder nach der Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV 208-028 – vormals: BGI 5069-1) oder dem Merkblatt des Verbands der Technischen Überwachungsvereine (VdTÜV 1504:2011-08) durchführen.

Das VdTÜV-Merkblatt ist hierbei zu empfehlen, da es zum einen viel detailreicher und damit genauer ist, aber vor allem die minimal notwendigen Elektroprüfungen alle vier Jahre enthält und damit zusätzliche Elektroprüfungen für ortsfeste elektrische Anlagen nach DGUV V3 überflüssig werden lässt. Achten Sie darauf bei der Beauftragung Ihrer Prüforganisation!

Fahrtreppen müssen regelmäßig kontrolliert werden

Anders als Aufzugsanlagen unterliegen Fahrtreppen und Fahrsteige nämlich nicht der Betriebssicherheitsverordnung und werden auch nicht danach geprüft, sondern der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie gelten als Verkehrswege und nicht als Arbeitsmittel. Somit dürfen auch keine Einstufungen der Mängel durch die Prüforganisation erfolgen und auch die Forderung nach Nachprüfungen ist nicht zulässig!

Und noch eines ist interessant: So wie es den Aufzugswärter für die regelmäßigen Kontrollen bei Aufzügen gibt, muss auch eine Fahrtreppe oder -steig regelmäßig kontrolliert werden – und das auch vor jedem Einschalten.

Ihr Bernd Betreiber

Weitere Informationen: Gefährdungsbeurteilungen sind für Fahrtreppen ebenso gesetzlich gefordert wie für Aufzugsanlagen. Die Strafen für Betreiber, die die gesetzliche Anforderungen nicht erfüllen, sind übrigens hoch: Zwei Beispiele, die sehr häufig bei Fahrtreppen auftreten können – der erste Punkt sicherlich generell und der zweite Punkt häufig im Handel:
Foto: © Screenshot: Verlagsanstalt HandwerkFoto: © Screenshot: Verlagsanstalt Handwerk









Weitere Betreibertipps: Die oft vergessenen Kontrollen…
Gefährdungsbeurteilung: Die Sache mit den Fristen...
Sind Sie ein Aufzug-Betreiber?
Der Betreiber – das unbekannte Wesen
Der schwierige Betrieb von Feuerwehraufzügen
Gefährdungsbeurteilung (Teil 2)
Gefährdungsbeurteilung (Teil 1)

Das könnte Sie auch interessieren: