Der Betreibertipp: Gefährdungsbeurteilung
Guten Tag, mein Name ist Bernd Betreiber und ich möchte Ihnen künftig einige praktische Tipps geben. Beginnen wir mit der Gefährdungsbeurteilung für Ihren Aufzug: Wer erstellt sie und was müssen Sie dabei beachten?
Sie wissen sicher, dass Sie für Ihren Aufzug eine Gefährdungsbeurteilung benötigen. Zunächst einmal ist das allein Ihre Aufgabe: Sie müssen als Betreiber eines Aufzuges dafür sorgen, dass von Ihrem Aufzug keine Gefahr für Dritte ausgeht.
Dabei ist es egal, in welcher Art und Weise eine fremde Person sich dem Aufzug nähert oder mit ihm zu tun hat – ob er ihn nur benutzt, reinigt, wartet, ihn nur ansieht oder anfasst. Das spielt keine Rolle.
Wer sollte die Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Nun sind Sie vermutlich kein Techniker, Sie wissen von Aufzügen nicht genug, um Gefahren zu erkennen und haben außerdem weder Zeit noch Muße, sich damit zu beschäftigen. Also brauchen Sie Unterstützung. Dafür suchen Sie einen unabhängigen Fachmann, der keinen Vorteil vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat.
Ihre Wartungsfirma möchte gerne alle Arbeiten übernehmen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Das Ingenieurbüro oder der Fachplaner, der Sie betreut, würde gerne diese Maßnahmen planen, ausschreiben, die Umsetzung begleiten und abnehmen. Ihre ZÜS (TÜV, Dekra oder GTÜ) erstellt Ihnen maximal einen Soll-Ist-Vergleich, aber keine Gefährdungsbeurteilung. Mehr würde sie gerne machen, aber sie darf nicht, weil sie dann ihre Unabhängigkeit gefährden würde.
Sie müssen eine Entscheidung treffen!
Jetzt haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder lassen Sie die Gefährdungsbeurteilung durch das Unternehmen erstellen, zudem Sie das meiste Vertrauen haben oder Sie splitten den Auftrag, lassen den Soll-Ist-Vergleich durch eine ZÜS erstellen und geben das Ergebnis Ihrer Wartungsfirma bzw. Ingenieurbüro, damit sie Ihnen daraus eine Gefährdungsbeurteilung erstellt.
So würden Sie zwar das beste Ergebnis erzielen, aber Ihr Aufwand ist größer, die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung dauert länger und sie wird teurer, weil Sie sie nicht nur ein Unternehmen beauftragen. Sie müssen also abwägen, wie groß Ihre Risiken und Chancen sind und dann eine Entscheidung treffen.
Ohne Unterschrift ungültig
Wenn Sie sich für einen Weg entschieden haben, halten Sie am Ende Ihre Gefährdungsbeurteilung in den Händen. Jetzt müssen Sie sie noch gegenzeichnen und annehmen, denn erst dann erlangt sie rechtliche Gültigkeit für Sie und Ihren Aufzug – das vergessen viele.
Alle Fragen beantwortet? Natürlich nicht! Sie wollen und sollten zum Beispiel wissen, wie häufig Sie eine Gefährdungsbeurteilung aktualisieren müssen, was Sie bei den aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen beachten müssen und natürlich was überhaupt darinstehen muss. Ein kleiner Hinweis vorab: Der Soll-Ist-Vergleich ist nicht vollständig Bestandteil einer Gefährdungsbeurteilung, sondern nur die Mängel.
Weitere Informationen:Mehr erfahren Sie im Betreibertipp des nächsten LIFTjournals. Es erscheint am 19. August.
Hier finden Sie Beispiele für eine Gefährdungsbeurteilung vom "Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen":
Gefährdungsbeurteilung für das Arbeitsmittel Aufzugsanlage (als PDF-Datei herunterladen)
Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit der "Beauftragten Person" gemäß TRBS 3121 (als PDF-Datei herunterladen)
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