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Aktuelles | Dezember 2024
Erste "Benannte Stelle" für Maschinenverordnung
TÜV Süd ist als weltweit erste Benannte Stelle auf der europäischen NANDO-Website für die neue Maschinenverordnung anerkannt und gelistet.
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November 2020
Hallo, hier ist wieder Bernd, der Betreiber. Diesmal geht es um den Betrieb von Feuerwehraufzügen, mit denen die Feuerwehr, wenn es brennt, die betroffene Etage erreichen und damit nicht nur Material transportieren, sondern auch Leben retten kann.
Einen Feuerwehraufzug muss jedes Hochhaus haben – ab welcher Höhe richtet sich nach den jeweiligen 16 Bauverordnungen der Bundesländer. Feuerwehraufzüge werden nicht nur nach der DIN EN 81-72 und den Landesbauverordnungen, sondern auch nach Vorgaben der jeweiligen Berufsfeuerwehren gebaut und betrieben.
Deshalb gibt es für den Betrieb eines Feuerwehraufzugs mehrere Beteiligte, die der Betreiber koordinieren muss. Dazu gehören zum Beispiel die Wartungsbetriebe für den Aufzug, Elektro (Notstromdiesel), Brandmeldeanlage, Überdruckanlage und natürlich auch die Bauämter, Berufsfeuerwehr, Sachverständige und Nutzer/ Bewohner.
Bei Gebäuden, die eine Brandmeldeanlage haben, mit der eine Berufsfeuerwehr im Brandfall automatisch alarmiert wird, ist eine Wirkprinzip-Prüfung notwendig. Dabei wird ein Brandfall simuliert und die Brandmeldeanlage steuert bestimmte sicherheitstechnische Einrichtungen an (z.B. Brandschutztüren mit Feststellanlagen, Fluchttür-Steuerungen, Brandschutzklappen, Rauch- und Wärmeabzugsanlage-Anlagen, Lüftungsanlagen usw.). Dabei werden alle Funktionen getestet.
Für diese Prüfung müssen alle technischen Einrichtungen, die mit der Brandmeldeanlage angesteuert werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt koordiniert werden. Zusätzlich muss der Betreiber, die aus der Wirkprinzip-Prüfung entstehenden Gefahren (z. B. zufallende Brandschutztüren oder die Zeit, bis der Notstromdiesel die Stromversorgung übernimmt) mit einer Gefährdungsbeurteilung abwägen.
Achtung: Wenn sich die Nutzung des Gebäudes ändert, muss der Betreiber die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren. Dies ist nach Betriebssicherheitsverordnung seine Aufgabe.
Der Betreiber ist in den meisten Fällen hoffnungslos überfordert. Er ist oft technisch nicht versiert genug, um die Abhängigkeiten zu verstehen. Die Technische Prüfverordnung/ Betriebssicherheitsverordnung und Normen (z.B. DIN EN 81-72) sind für ihn Bücher mit sieben Siegeln, falls er sie überhaupt kennt. Er ist darauf angewiesen, dass die Beteiligten kooperativ zusammenarbeiten, was meist schon an der Koordination eines Prüftermins scheitert.
Erschwerend kommt hinzu, dass nicht immer klar ist, wer zum Beispiel in einer Aktiengesellschaft, Eigentümergemeinschaften usw. der verantwortliche Betreiber ist …
All diese Umstände können dazu führen, dass Betreiber die Prüfungen von Feuerwehraufzügen gar nicht oder nur teilweise ausführen.
Empfehlenswert ist eine jährliche Prüfung aller Feuerwehrfunktionen des Feuerwehraufzugs durch Dritte – etwa durch einen Sachkundigen (nicht der Wartungsbetrieb – der seine Arbeit ja sonst selbst kontrollieren würde). Empfehlenswert ist es auch, nach der ersten Inbetriebnahme ein Backup der bisherigen Softwarekonfiguration zu machen und diese auszudrucken und aufzuheben.
Der Verein Deutscher Ingenieure hat die VDI 3809 zur gesamten Gebäudetechnik veröffentlicht. Diese Richtlinie enthält einen Teil über Feuerwehraufzüge, der für Betreiber sehr nützlich ist. Hier werden Zusammenhänge beschrieben und der Umfang der Prüfung dargestellt.
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