Foto: © TÜV SÜD
Aktuelles | Dezember 2024
Erste "Benannte Stelle" für Maschinenverordnung
TÜV Süd ist als weltweit erste Benannte Stelle auf der europäischen NANDO-Website für die neue Maschinenverordnung anerkannt und gelistet.
(Foto: © AaronAmat iStock.com und justinmedia iStock.com)
Juli 2021
Betreiber müssen ihre Aufzugsanlage regelmäßig überprüfen und kontrollieren – das wird oft vergessen, ist aber gar nicht so schwierig…
Über die Gefährdungsbeurteilung und Betreiberpflichten habe ich Sie in den vergangenen Ausgaben schon ausführlich informiert. Deshalb wissen Sie schon, dass Sie Ihre Aufzugsanlage regelmäßig kontrollieren müssen. Das nannte der Gesetzgeber früher "Inaugenscheinnahme", heute heißt es "Funktionskontrolle".
Auch der Kontrolleur hatte früher einen anderen Namen: Er war der Aufzugswärter. Seine Aufgaben waren die regelmäßigen Kontrollbesuche, die Reaktion auf Notrufe und die Notbefreiung. Viele Betreiber denken heute, dass die Kontrollen inzwischen überflüssig sind, weil sie jetzt einen Notruf haben. Irrtum!
Aber keine Panik: Die Überprüfung ist gar nicht so schwer, Sie können sie selbst machen oder eine von Ihnen bestimmte Person. Die Häufigkeit der Kontrollen hängt von der Art, Weise und Intensität der Aufzugsnutzung ab, der Art und dem Alter der Anlage sowie den Umgebungsbedingungen. Die Kontrollen sollten Sie auf jeden Fall dokumentieren – der Einfachheit halber im Wartungsnachweis, der an der Anlage ausliegt.
Vorsicht: Oft versuchen Anbieter "elektronischer Aufzugswärter", diesen als Ersatz zur regelmäßigen Kontrolle zu verkaufen. Diese Hilfsmittel können aber keine persönliche Überprüfung (mit allen zur Verfügung stehenden Sinnen) ersetzen. Funktioniert zum Beispiel das Lichtgitter, der Tür-Auf- und der Notruftaster (mechanisch) oder ist der Zugang zum Triebwerksraum verstellt – wie soll man das mit einem elektronischen Aufzugswärter mit einem bezahlbaren Aufwand feststellen? Er kann meist nicht mehr als die Funktion des Lichts und die Bündigkeit des Fahrkorbs überprüfen.
Warum sollten Sie also ein solches elektronisches Hilfsmittel kaufen oder mieten? Zusätzlich zu diesen Kosten müssen Sie meistens auch noch monatlich Geld für die Verarbeitung der gesammelten Daten bezahlen und am Ende müssen Sie die Kontrollen doch persönlich und vor Ort vornehmen.
Der Hauptprofiteur einer solchen Einrichtung sind nicht Sie als Betreiber, sondern der Anbieter von Voll-Wartungsverträgen. Er bekommt auf dem silbernen Tablett alle für ihn kostenrelevante Daten (z. B. Fahrtenzahlen, Ausfallzeiten, Verschleiß usw.) überreicht. Er ist dadurch in der Lage, die Wirtschaftlichkeit seines Vollwartungsangebots jederzeit zu überprüfen (z. B. jährliche Preisanpassung).
Als Alternative zu dem elektronischen Aufzugswärter können Sie einen Ruheständler oder Studenten engagieren, der für kleines Geld diese Kontrollen übernimmt – wann er diese Checks am Tag macht, spielt keine Rolle, er kann sich seine Zeit frei einteilen und freut sich vielleicht über einen lukrativen Nebenjob – und Sie haben auch noch Geld gespart. Eine Win-Win-Situation…
Was muss geprüft werden? Was geprüft werden muss, hat der Gesetzgeber festgelegt. Sie müssen vor allem checken, ob:
1. die Zugänge zum Fahrschacht, zum Triebwerk und den dazugehörenden Schalteinrichtungen frei und sicher begehbar sind und im Triebwerksraum keine aufzugsfremden Gegenstände gelagert werden,
2. der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttür geöffnet ist,
3. eine Schachttür sich nicht öffnen lässt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet,
4. der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange die Fahrkorbtür geöffnet ist,
5. die für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderliche Haltegenauigkeit in den einzelnen Haltestellen noch vorhanden ist,
6. die Notrufeinrichtung funktioniert,
7. sofern vorhanden, der Notbremsschalter im Fahrkorb, die Schutzeinrichtungen an Fahrkorbzugängen (z. B. Lichtgitter) und der Tür-Auf-Taster wirksam sind,
8. bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüren die Schachtwand an den Zugangsseiten des Fahrkorbes nicht beschädigt ist,
9. die Fahrkorbbeleuchtung funktionsfähig ist,
10. Fahrkorbwände und -türen sowie Schachtwände und -türen nicht mechanisch beschädigt sind,
11. die bestimmungsgemäße und sichere Verwendung der Aufzugsanlage entsprechend den Herstellervorgaben und/oder der Gefährdungsbeurteilung bzw. der festgelegten zusätzlichen Schutzmaßnahmen stattfindet.
* Punkt 2, 3, 4 und 8 beziehen sich auf Aufzüge mit Schacht-Drehtüren, die es heute bei den reinen Personenaufzügen kaum noch gibt.
Quelle: TRBS 3121
Weitere Betreibertipps: Gefährdungsbeurteilung: Die Sache mit den Fristen...
Sind Sie ein Aufzug-Betreiber?
Der Betreiber – das unbekannte Wesen
Der schwierige Betrieb von Feuerwehraufzügen
Gefährdungsbeurteilung (Teil 2)
Gefährdungsbeurteilung (Teil 1)
Kommentar schreiben