Gefährdungsbeurteilung: Die Sache mit den Fristen...
Sie wissen inzwischen, was eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist und was darin stehen muss. Aber wie häufig müssen Sie eine solche GBU machen und was passiert bei einer neuen GBU: Beginnen die Fristen zur Umsetzung der fälligen Maßnahmen neu?
Eins vorweg: Sie müssen nur einmal im Leben einer Aufzugsanlage eine Gefährdungsbeurteilungen machen, nämlich, wenn der Aufzug das erste Mal in Betrieb genommen wird. Alles, was Sie danach noch machen müssen, sind nur noch Aktualisierungen.
Den Aufwand für die Aktualisierungen können Sie in Grenzen halten. Zwar ändert sich bei Normen, Regeln und Gesetzen erfahrungsgemäß alle drei bis fünf Jahre etwas, aber davon wissen Sie als Betreiber meistens nichts. Aber wenn Sie sich an diesem Zeitraum orientieren und spätestens alle fünf Jahre die GBU Ihrer Anlage überprüfen und ggf. aktualisieren, sind Sie auf der sicheren Seite.
Ursprüngliche GBU unterschreiben
Wenn sich nichts geändert hat, reicht es übrigens, wenn Sie die ursprüngliche GBU mit diesem Hinweis handschriftlich mit einem Datum versehen und unterschreiben. Haben Sie notwendige Maßnahmen umgesetzt, streichen Sie diese Stelle handschriftlich durch, schreiben "erledigt" dran. Das war’s auch schon.
Wenn Sie dagegen jedes Jahr eine neue GBU machen würden, statt sie nur zu aktualisieren, beginnen dann auch alle Fristen neu zu laufen? Natürlich nicht, denn dann müssten Sie die fälligen Maßnahmen ja nie umsetzen. Auf welches Datum bezieht sich jedoch der Zeitraum von fünf oder zehn Jahren, den man so oft auf GBUs liest?
Ein Blick in die Geschichte
Zur Beantwortung dieser Frage muss man in die Historie der Gesetzgebung schauen, ob es dort vielleicht Antworten darauf gibt. Es gibt sie. Die erste Betriebssicherheitsverordnung (Ausgabe 27.9.2002) ist zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Von da an musste für alle neuen Aufzugsanlagen eine GBU zur Inbetriebnahme erstellt werden. Für alle Anlagen, die davor schon in Betrieb waren, hatte der Betreiber damit Zeit bis zum 31. Dezember 2007.
Für einen Aufzug mit Baujahr 1972 hätte man also spätestens am 31. Dezember 2007 eine GBU erstellen müssen. Wenn darin fünf oder zehn Jahre für Maßnahmen als längste Frist zur Umsetzung genannt worden wäre, stammten diesen Fristen aus einer Norm für bereits existierende Aufzüge, die deren Sicherheit erhöhen sollte.
Somit wäre die Anlage spätestens seit 31. Dezember 2017 nahezu auf dem Stand der Technik gewesen – von ein paar Ausnahmen wie UCM, Schilder und Notlicht auf dem Fahrkorbdach mal abgesehen. Sollte noch ein anderer Mangel auftauchen, haben Sie etwas in der Vergangenheit übersehen!
Was viele Betreiber nicht wissen: Eine GBU musste bereits seit Januar 2003 erneuert, überprüft und angepasst werden müssen – wenn sich zum Beispiel der Stand der Technik oder an und um die Aufzugsanlage etwas Entscheidendes geändert hat. Weil das häufig nicht bekannt war, wurde der Begriff "Aktualisierung" bei der GBU in die Betriebssicherheitsverordnung zur Klarstellung aufgenommen.
Selbstverantwortung
Das ursprüngliche Ziel der Betriebssicherheitsverordnung war Deregulierung, weniger Vorschriften und mehr Selbstverantwortung für den Betreiber. Doch die Praxis zeigt, dass sich die Mehrheit der Betreiber oder Verwender – wie man sie aktuell nennt – mehr Klarheit wünscht. So wird zum Beispiel nirgendwo in den Verordnungen definiert, was "regelmäßig" (zum Beispiel bei Kontrollen) heißt.
Doch wie heißt es so schön: "Wo kein Kläger, da kein Richter." Niemand überprüft, ob und wie die GBUs erstellt oder aktualisiert wurden. So lange kein Unfall passiert und keine Kontrollen stattfinden, braucht der Verwender keine empfindlichen Strafen zu fürchten.
Doch Vorsicht: Wer bewusst keine GBU macht, obwohl er weiß, dass er dazu verpflichtet ist, begeht eine Straftat. Denn er setzt Dritte, ohne dass sie davon wissen, einer Gefahr aus – dafür muss es nicht einmal zu einem Unfall gekommen sein.
Ihr Bernd Betreiber
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