Nach EnEV ist diese Abdichtung des Rauch- und Wärmeabzugs noch möglich, nach den Vorgaben des kommenden GEG nicht mehr.

Nach EnEV ist diese Abdichtung des Rauch- und Wärmeabzugs noch möglich, nach den Vorgaben des kommenden GEG nicht mehr. (Foto: © FLiB e.V.)

GEG: Öffnung zur Rauchableitung für Fahrschächte betroffen

Aktuelles

Am 1. November 2020 tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Bei der Planung der Rauchableitung von Fahrschächten muss nun genauer hingesehen werden.

Was sind die wichtigsten Neuerungen, in der vom GEG geforderten Prüfnorm in Bezug auf die Auswirkungen auf die Fahrschacht-Entrauchung?

Aus EnEV wird GEG

In Deutschland wird die Dichtheit der Gebäudehülle, solange die Energieeinsparverordnung (EnEV) noch Gültigkeit besitzt, nach der DIN EN 13829 gemessen. Nach dem dort festgelegten Verfahren B dürfen Öffnung zur Rauchableitung für Fahrschächte abgedichtet werden.

Rauch- und Wärmeabzug mit im Entrauchungsfall selbsttätig öffnenden Klappen. Foto: © BTR-Service-Center / GRW e.V. / FLiB e.V.Rauch- und Wärmeabzug mit im Entrauchungsfall selbsttätig öffnenden Klappen. Foto: © BTR-Service-Center / GRW e.V. / FLiB e.V.

Im GEG wird jedoch nun auf eine neue Norm verwiesen: "Wird die Luftdichtheit eines zu errichtenden Gebäudes vor seiner Fertigstellung nach DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NA überprüft, darf die gemessene Brutto-Luftwechselrate bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs […] als Luftwechselrate in Ansatz gebracht werden […]."

Tritt das GEG in Kraft, muss die Dichtheit von Gebäuden, die nach seinen Anforderungen gebaut oder modernisiert werden, nach der neuen Norm mit dem im Anhang NA definierten Verfahren 3 ermittelt werden.

Was ändert sich nun?

Die für den Planer wichtigsten Neuerungen liegen in der Gebäudepräparation, die die Vorbereitung auf die Dichtheitsprüfung beschreibt. Nach EnEV wird derzeit das Verfahren B der DIN EN 13829 angewendet. Dort heißt es: "Für Verfahren B (Gebäudehülle) werden alle einstellbaren Öffnungen geschlossen, und alle weiteren absichtlich vorhandenen Öffnungen müssen abgedichtet werden […]."

Das heißt: Die Öffnung zur Rauchableitung von Fahrschächten muss, wenn bauseits keine Verschlussmöglichkeit gibt, abgedichtet werden. Das ändert sich nun mit dem kommenden GEG. Für das vorgeschriebene Verfahren muss das Gebäude so präpariert werden, dass die Dichtheitsprüfung einen Kennwert liefert, der weitestgehend dem Gebäude in Nutzung entspricht. Deshalb fordert das in der DIN EN ISO 9972:2018-12 Anhang NA vorgegebene Verfahren 3: "Feuer- und Rauchschutzvorrichtungen müssen sich in ihrer üblichen Nutzungsstellung befinden."

Zudem wurden im nationalen Anhang NA ergänzend Tabellen aufgenommen, die die Präparation aller üblichen Bauteile tabellarisch auflisten. Hier heißt es noch einmal:

Auszug aus Gebäudepräparation nach GEG – DIN EN ISO:2018-12 Nationaler Anhang NA Konsequenzen für den Lift-Planer. Foto: © Verlagsanstalt HandwerkAuszug aus Gebäudepräparation nach GEG – DIN EN ISO:2018-12 Nationaler Anhang NA Konsequenzen für den Lift-Planer. Foto: © Verlagsanstalt Handwerk

Für den Lift-Planer haben die neuen Anforderungen folgende Konsequenz: Unverschließbare Fahrschachtbelüftungen von Aufzügen dürfen bei der Dichtheitsprüfung der Gebäudehülle nicht mehr abgedichtet werden.

Lüftungswärmeverluste minimieren

Über eine unverschließbare Fahrschachtbelüftung wird durch die Auftriebs- und Windkräfte ein Luftaustausch erzeugt, der bisher in der energetischen Bilanz nicht berücksichtigt wurde. Mit den neuen Prüfanforderungen des GEG ist dieser Leckagestrom nun im Kennwert der Gebäudedichtheit enthalten.

Dieser Leckagestrom wird über den Lüftungswärmeverlust, der durch das Eindringen der Außenluft entsteht, künftig in der Bilanz abgebildet. Das heißt jedoch auch, dass Gebäude, die die Dichtheitskennwerte bisher nur mit abgedichteter Fahrschachtbelüftung erreicht haben, die Anforderungen des GEG nicht einhalten werden.

Es ist daher sinnvoll, im Planungsprozess Möglichkeiten aufzuzeigen, wie man diese Lüftungswärmeverluste minimieren kann. Dafür stehen am Markt verschließbare Fahrschachtbelüftungen zur Verfügung.

Technische Lösungen

Fahrschächte von Aufzügen müssen nach den Landesbauordnungen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung aufweisen. In der Musterbauordnung MBO heißt es: "Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann."

Damit die Lüftungswärmeverluste minimiert werden können, werden verschließbare Fahrschachtbelüftungen durch Branderkennungselemente angesteuert und geben dann Öffnungsflächen im Dach frei oder schalten ein Rauch- und Wärmeabzugsgerät ein, damit die aufsteigenden heißen Brandgase entweichen können. Zudem können diese Systeme auch zur gesteuerten Belüftung des Fahrschachtes eingesetzt werden. Nach vorgegeben Parametern wird der Fahrschacht automatisch belüftet, wenn dies notwendig ist.

Durch die verringerten Lüftungswärmeverluste bzw. die verringerten Wärmeeinträge im Sommer amortisieren sich diese Systeme üblicherweise in ein bis zwei Jahren.

Oliver Solcher
Der Autor ist Geschäftsführer vom Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e.V., er leitet als Obmann den Arbeitsausschuss NA 005-56-93 AA Luftdichtheit im DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau).


Weitere Informationen: luftdicht.info

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