TRBS 1201-4: Eine gute und eine schlechte Nachricht…
Die TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen“ ist überarbeitet worden. Was bedeutet diese Überarbeitung für die Betreiber?
Die Überarbeitung (das LIFTjournal berichtete) bringt, kurz zusammengefasst, für die Betreiber eine gute und eine schlechte Nachricht.
Ein Kommentar von Bernd Betreiber
Beginnen wir mit der guten Nachricht. Dabei geht es um die Änderungen bei der Prüfung der elektrischen Sicherheit Ihrer Aufzugsanlage. Sie muss regelmäßig gemacht werden, sonst gefährden Sie zum einen Ihren Versicherungsschutz, zum anderen erfüllen Sie eine wichtige Betreiberpflicht nicht, die die Betriebssicherheitsverordnung vorschreibt.
Viele Betreiber kennen eine solche Prüfung aus den Unfallverhütungsvorschriften. Das Problem: Sie waren sich unsicher, ob diese Prüfung Bestandteil der Hauptprüfung ist. Also wurde sie separat beauftragt und natürlich bezahlt ...
Der Gesetzgeber ist jetzt eindeutig geworden und stellt mit der überarbeiteten TRBS klar, dass die Hauptprüfung die Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlage nach Paragraf 5 der DGUV V3 für die Aufzugsanlage miteinschließt und nicht mehr separat benötigt wird. Ach ja: DGUV steht übrigens für Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. Die Vorschrift 3 gilt für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel – also auch für Aufzüge.
Die gute Nachricht für die Betreiber: Durch diese Änderung können Sie Geld sparen. Und denken Sie daran: Eine Preiserhöhung für die Hauptprüfung lässt sich durch diese formale Änderung nicht rechtfertigen, denn sie beeinflusst nicht den Prüfumfang.
Schlechte Nachricht
Die Überarbeitung der TRBS bringt aber auch eine schlechte Nachricht. Denn die Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) haben jetzt die Funktionen eines Feuerwehraufzuges nach dem Wirkprinzip mitzuprüfen.
Wo ist das Problem? In einem Kommentar hat der Kollege Lars Lindert für das LIFTjournal vor einigen Ausgaben erklärt, wie schwierig diese Prüfungen für die ZÜS-Prüfer sind und dass es besser wäre, wenn ein Brandschützer diese Aufgabe bei seiner Prüfung mit übernehmen würde. Er schrieb damals, dass Aufzugprüfer Experten der Aufzugtechnik sind und nicht für die Prüfung von Aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen (AFEX).
Das stimmt! Denn kein Aufzugsachverständiger wird die Landesbauordnung, Anforderungen der Feuerwehr, eines Brandschutzkonzeptes, der Baugenehmigung oder anderer behördlicher Auflagen aus dem Jahr der Errichtung des Gebäudes kennen. Er wird auch nicht wissen, ob der Aufzug überhaupt ein Feuerwehraufzug ist – ob ein Schild oder eben auch kein Schild am Aufzug klebt, heißt erstmal gar nichts.
Zwei Rechtsgebiete
Dieses Problem ist mit der Überarbeitung der TRBS noch verschärft worden. Denn jetzt muss er auch noch die notwendigen Dokumente für den Feuerwehraufzug kontrollieren – zum Beispiel die Prüfberichte der Brandmeldeanlage, der Brandfallsteuerung, der Druckbelüftungsanlage, der Ersatzstromversorgung, der Wirk-Prinzip-Prüfung des Feuerwehraufzuges und die Unterlagen zum Löschwassermanagement.
Das ist noch nicht alles, ich erspare Ihnen die komplette Aufzählung. Die Frage bleibt: Wie soll er das schaffen? Und wie soll das praktisch funktionieren? Es sind natürlich wichtige Prüfungen, es muss gecheckt werden, ob diese Technik funktioniert. Aber doch nicht von dem Aufzugsprüfer!
Das wäre alles zu vermeiden gewesen, wenn die beschriebenen Prüfungen oder die Aufzüge Bestandteil des Baurechts wären. Jetzt vermischen sich zwei Rechtsgebiete – ein Wahnsinn!
Die Folgen für die Betreiber sind nicht so schön: Denn durch diese Änderungen könnten Ihre Hauptprüfungen unglaublich teuer, komplex und langwierig werden...
Ihr Bernd Betreiber
Weitere Informationen: TRBS 1201 Teil 4 erschienen: Prüfung von Aufzugsanlagen
2 Kommentare
Kommentar schreiben