TRBS 1201 Teil 4 erschienen: Prüfung von Aufzugsanlagen
Die TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen" wurde am 18. Juli 2022 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Änderungen
Eine wichtige Änderung betrifft den Mindestprüfumfang bei der Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel einer Aufzugsanlage. Neu: „Die Prüfung schließt die Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlage gemäß § 5 DGUV Vorschrift 3 ab dem Übergabepunkt für die Aufzugsanlage ein.“
Bisher erfüllt der Prüfumfang für die elektrische Sicherheit nach TRBS 1201 Teil 4 nicht vollständig die Anforderung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) – besonders der Vorschrift 3. Deshalb war bisher eine separate Prüfung DGUV Vorschrift 3 notwendig.
Durch die Anpassung der TRBS 1201 Teil 4 ist jetzt keine Extraprüfung mehr notwendig. Damit ist nun auch die Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Prüfumfangs wegen der unterschiedlichen Vorschriften (TRBS versus DGUV) beseitigt.
Relevanz
Die Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (BetrSichV) erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Weiterführende Links: • Übersicht über die Bekanntmachung zu Technischen Regeln
• Änderung der TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen"
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