Inverkehrbringen und Abnahme neuer Aufzüge in Österreich
Die Errichtung der jährlich ca. 4.000 bis 4.500 neuen Aufzüge in Österreich teilt sich in zwei verschiedene Gesetzesmaterien auf.
Einerseits werden sie nach der Europäischen Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU in Verkehr gebracht, andererseits gibt es darüber hinaus Landes- und Bundesgesetze, die unter anderem für die Einbindung des Aufzuges in das Gebäude sowie den Betrieb der Anlage zuständig sind.
In Österreich wurde die Europäische Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die "Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015" muss seit dem 19. April 2016 angewendet werden. Mit Ausnahme der Paragrafen 6a und 6b ist der Inhalt dieser Verordnung deckungsgleich mit der Richtlinie 2014/33/EU.
Wege des Inverkehrbringens
Für die Errichtung der Anlagen sind in dieser Verordnung die bekannten verschiedenen Wege des Inverkehrbringens beschrieben. Die auf dem österreichischen Markt agierenden Aufzugserrichter bedienen sich der unterschiedlichen Wege für die Konformitätsbewertung.
Ein großes Unternehmen verwendet dazu vollumfänglich den Weg, der in der Anlage XI "Modul H1" beschrieben ist und kann die Konformitätsbewertung so selbst durchführen. Die meisten anderen Unternehmen errichten Aufzüge, die eine Baumusterprüfung haben (Anlage IV, "Modul B") und lassen eine Endabnahme gemäß Anlage V durchführen. Ein kleiner Prozentsatz der Aufzüge wird auch nach Anlage VIII ("Modul G") in Verkehr gebracht.
Gesetzgebung je nach Bundesland
Alle Leistungen, für die in diesen angegebenen Verfahren eine notifizierte Stelle benötigt wird, können in Österreich u. a. beim TÜV Austria beauftragt werden. Das Verfahren des Inverkehrbringens endet mit einer Konformitätserklärung des Inverkehrbringers und dem Anbringen des CE-Zeichens im Fahrkorb. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Aufzug dann auch betrieben werden darf.
Jedes österreichische Bundesland hat ein eigenes Aufzugsgesetz, beispielsweise das "Wiener Aufzugsgesetz", das in der letztgültigen Fassung aus dem Jahr 2006 stammt. In diesen Gesetzen sind Vor- und Abnahmeprüfungen durch einen Sachverständigen vorgeschrieben. Inhalt der Vorprüfungen sind u. a. die Fragen,
• ob der Aufzug gemäß dem Stand der Technik errichtet wird (also die ASV 2015 zur Anwendung kommt),
• der Aufzug barrierefrei gemäß den geltenden Anforderungen ausgeführt wird,
• der Beitrag der Schachttüren zum baulichen Brandschutz korrekt geplant ist oder
• der geplante Stromanschluss den geltenden (landes-)rechtlichen Bedingungen entspricht.
Das Ergebnis dieser Vorprüfung ist ein positives Gutachten. Wenn es vorliegt, darf in der Regel mit der Errichtung der Anlage begonnen werden.
Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen
Nach dem Abschluss der Konformitätsbewertung werden dann die landesrechtlichen Belange im Rahmen einer Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen geprüft. Liegt ein positives Abnahmegutachtens vor, wird vom Betreiber bei der zuständigen Baubehörde eine Anzeige der Errichtung unter Beilage entsprechender Unterlagen erstattet. Erst nach Erstattung dieser Anzeige, darf der Aufzug benützt werden.
Der im landesrechtlichen Verfahren erwähnte Sachverständige oder Aufzugsprüfer muss nicht identisch mit der Person sein, die als Mitarbeiter der notifizierten Stelle Prüfungen durchführt. Das Aufzugsrecht sieht vor, dass Sachverständige als Person und nicht als Mitarbeiter eines Unternehmens befugt sind. Wenn das Verfahren durch den TÜV Austria begleitet wird, sind die Sachverständigen auch Mitarbeiter des Unternehmens.
Rechtsordnung im Gewerbe
Aufzüge, die Teil einer genehmigten gewerblichen Betriebsstätte sind, werden nicht nach Landesgesetzen abgenommen, sondern nach der bundesrechtlichen Hebeanlagenbetriebsverordnung (HBV 2009). Nach diesen Vorschriften müssen ähnliche Prüfungen gemacht werden, wie sie im Landesrecht vorgesehen sind. Der Prüfer wird hier entweder persönlich zugelassen oder als Mitarbeiter einer Inspektionsstelle, die nach der Hebeanlagenbetriebsverordnung akkreditiert ist.
Die Bewilligung, den Aufzug letztendlich auch betreiben zu dürfen, erteilt im Falle eines Aufzuges nach HBV 2009 nach einer entsprechenden Anzeige die Gewerbebehörde – das sind entweder Magistratische Bezirksämter oder Bezirkshauptmannschaften.
Weitere Informationen: tuvaustria.com/aufzug
Kommentar schreiben