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Aktuelles | Dezember 2024
Erste "Benannte Stelle" für Maschinenverordnung
TÜV Süd ist als weltweit erste Benannte Stelle auf der europäischen NANDO-Website für die neue Maschinenverordnung anerkannt und gelistet.
TÜV Austria Deutschland bei der Überüberprüfung einer Aufzugsanlage in Baden-Württemberg. (Foto: © TÜV Austria)
Juli 2021
Die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Richtline 2014/33/EU verlangen u. a., dass Quetschgefahren im Schacht in den Endstellungen des Fahrkorbes verhindert werden.
Erreicht werden kann dies etwa durch Freiräume oder Schutznischen im Schacht. In Ausnahmefällen können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieses Risikos eingesetzt werden. Als Beispiel für Ausnahmen nennt die Richtlinie bestehende Gebäude.
Die Republik Österreich hat die Richtlinie 2014/33/EU durch Herausgabe der Aufzüge-Sicherheitsverordnung ASV2015 umgesetzt und in diesem Bundesgesetz im Paragraf 6a eine Konkretisierung dieser Ausnahmefälle geschaffen. Ziel dieser Regelung ist, dass Ersatzmaßnahmen für Freiräume tatsächlich nur in Ausnahmefällen verwirklicht werden.
Bevor man als Aufzugserrichter gemeinsam mit dem Bauherrn die Entscheidung trifft, welche Ersatzmaßnahmen umgesetzt werden sollen, muss überhaupt erst die Genehmigung für das Vorliegen eines Ausnahmefalles vorliegen. Das bedeutet, dass dieses Genehmigungsverfahren sowohl der Vor- und Abnahmeprüfung nach Landesgesetzen als auch dem Konformitätsbewertungsverfahren vorgelagert ist.
Der für die Errichtung des Gebäudes Verantwortliche bzw. der Eigentümer hat anhand von Unterlagen darzulegen, dass technische, juristische oder wirtschaftliche Gründe vorliegen, die einen Ausnahmefall rechtfertigen. Nach diesen Unterlagen erstellt eine notifizierte Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge ein Gutachten über die Angemessenheit des Ausnahmefalles.
Im Falle eines positiven Gutachtens entscheidet die Marktaufsichtsbehörde per Einzelbescheid darüber, ob der Ausnahmefall bewilligt wird. Erst nach Vorliegen dieses Bescheides kann mit der Planung des Aufzuges und der Ersatzmaßnahmen zur Verhinderung der Quetschgefahr und dem eigentlichen Einreichverfahren begonnen werden.
Ausgenommen von den Bestimmungen sind nur neue Aufzüge in bestehenden Schächten, sofern diese nicht verändert werden und die Förderhöhe in den Endhaltestellen um nicht mehr als 0,25m vergrößert wird.
Beispiele für technische Gründe: Tunnel (U-Bahn o. ä.) oder Kanalisation unter der Schachtgrube, Leitungen von Energieversorgern über dem Schachtkopf, Durchbrechen einer Deckenkonstruktion statisch problematisch.
Beispiele für juristische Gründe: Denkmal- oder Ensembleschutz, Einflugschneisen für Hubschrauber bei Krankenhäusern und ähnlichen Gebäuden in der Umgebung, Grabungsarbeiten in einem Wasserschutzgebiet sind nicht zulässig.
Regelung für wirtschaftliche Gründe: Die Kosten für die Errichtung eines ausreichenden Schutzraumes überschreiten die Kosten für die Herstellung eines verringerten Schutzraumes erheblich. Es sind sowohl die Kosten für den maschinentechnischen Teil des Aufzuges als auch jene für die baulichen Herstellungen zu betrachten.
Die Gesamtkosten für die Errichtung des Aufzuges mit ausreichendem Schutzraum übersteigen die Kosten für die Errichtung eines Aufzuges mit verringertem Schutzraum um mehr als zehn Prozent. Diese zehn Prozent gelten entweder für den oberen oder den unteren Schutzraum. Sind beide betroffen, beträgt der Wert zwanzig Prozent. Geregelt ist auch, dass wirtschaftliche Gründe nie allein vorhanden sein dürfen, sie müssen immer in Kombination mit entweder technischen oder juristischen Gründen vorliegen.
Als Nachweis für die geltend gemachten Gründe müssen der notifizierten Stelle entsprechende Unterlagen wie z. B. statische Gutachten, im Falle von juristischen Gründen behördliche Bescheide oder Kostenkalkulationen inkl. entsprechender Angebote von ausführenden Firmen vorgelegt werden.
Durch die Regelung in der ASV2015 wird erreicht, dass der Anteil der neuen Aufzüge in Österreich, die mit temporären Schutzräumen errichtet werden bei ca. fünf Prozent liegt. Aus Sicht des TÜV Austria ist dieser kleine Anteil im Sinne der Sicherheit des Prüf- und Wartungspersonals zu begrüßen.
Weitere Informationen: tuev.at
de.tuvaustria.com/aufzug
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