Foto: © TÜV SÜD
Aktuelles | Dezember 2024
Erste "Benannte Stelle" für Maschinenverordnung
TÜV Süd ist als weltweit erste Benannte Stelle auf der europäischen NANDO-Website für die neue Maschinenverordnung anerkannt und gelistet.
Ingenieur Thomas Maldet ist Executive Business Director Infrastructure & Transportation bei TÜV Austria. (Foto: © TÜV Austria / Andreas Amsüss)
April 2021
Der Betrieb von Aufzugsanlagen ist in Österreich dezentral geregelt. Jedes der neun Bundesländer hat eigene Aufzugsgesetze bzw. -verordnungen, in denen unter anderem auch die Änderung bzw. die Modernisierung von Aufzügen geregelt ist.
Darüber hinaus regelt die Hebeanlagenbetriebsverordnung (HBV) 2009 den Betrieb von Anlagen, die Teil einer gewerblichen Betriebsstätte sind. Dieses Gesetz ist Bundesrecht und gilt damit in ganz Österreich.
Die Regelungen für Änderungen können am Beispiel des Wiener Aufzugsgesetzes WAZG 2006 erläutert werden: Das Gesetz definiert 14 verschiedene Änderungen als wesentliche Änderungen. Derartige Änderungen bedürfen eines behördlichen Verfahrens mit einer Vorprüfung der technischen Unterlagen durch einen Aufzugsprüfer vor und einer Abnahmeprüfung nach Durchführung der Änderung. Danach ist bei der Baubehörde eine Anzeige der Änderung zu erstatten, bevor der Aufzug wieder in Betrieb genommen werden darf. Ein Beispiel für eine wesentliche Änderung ist die Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um mehr als zehn Prozent.
Änderungen, die nicht das Ausmaß einer wesentlichen Änderung erreichen – etwa die Änderung eines Sicherheitsbauteiles (z.B. der Fangvorrichtung) – bezeichnet man als unwesentliche Änderungen oder manchmal auch als Instandsetzungen. Für derartige Änderungen ist zwar eine Abnahmeprüfung erforderlich, das Behördenverfahren entfällt aber komplett.
Derartige Bestimmungen gibt es in allen Landesgesetzen und auch in der HBV 2009.
Die genauen Anforderungen an Änderungen werden in anderen Normen bzw. Gesetzen geregelt. Änderungen von Aufzügen, die vor dem Inkrafttreten der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG errichtet wurden, und daher noch kein CE-Zeichen tragen, unterliegen den Bestimmungen der ÖNORM B2454-2:2010.
Diese Norm definiert Arten von Änderungen, die wieder mit den Landesgesetzen übereinstimmen und regelt u.a., welche Zusatzmaßnahmen bedingt durch die Änderung unter Umständen ergriffen werden müssen. So muss z. B. bei der Nachrüstung einer Fahrkorbtür in einer türlosen Fahrkorböffnung auch die Abstellgenauigkeit an den Stand der Technik angepasst werden, was durch den Einbau einer Frequenzregelung oder ähnliche Maßnahmen erreicht werden kann.
Der Aufzugsprüfer vergewissert sich, dass alle in der Norm vorgeschlagenen Maßnahmen auch tatsächlich umgesetzt wurden. Sollten vom Montagebetrieb andere, als die vorgeschlagenen Lösungen gewählt werden, so sind diese in einer Gefahrenbetrachtung zu analysieren und diese Betrachtung durch eine für die ÖNORM B2454-2:2010 akkreditierte Prüfstelle zu prüfen.
Für Aufzüge, die bereits nach 95/16/EG oder später nach der Richtlinie 2014/33/EU in Verkehr gebracht wurden, ist ein Verfahren für die Änderung im Paragraf 6b der Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV) 2015 beschrieben. Die ASV 2015 ist die nationale Umsetzung der Richtlinie 2014/33/EU, wobei in dieser die Republik Österreich Ergänzungen wie den Paragraf 6b vorgenommen hat.
Diese Bestimmung sagt, dass ein Montagebetrieb, der einen Umbau an einem CE-gekennzeichneten Aufzug vornimmt, sicherstellen muss, dass auch nach dem Umbau die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen, die in der Anlage I des Gesetzes definiert sind, erfüllt werden müssen.
Dazu sind einer notifizierten Stelle technische Unterlagen zu übermitteln und es ist eine Prüfung an der Anlage vorzunehmen. Ergebnis dieser Prüfung ist ein "Prüfbericht für den Umbau", auf dessen Grundlage der Montagebetrieb eine "Konformitätserklärung für den Umbau" ausstellen darf. Eine Alternative zu diesem Verfahren ist, dass der Montagebetrieb ein Qualitätsmanagementsystem nach Anlage XI der ASV 2015 betreibt und auf dieser Basis die Konformitätsbewertung selbst vornimmt.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Regelungen in Österreich den Betreibern, den Montagebetrieben und auch den Prüfinstitutionen Rechtssicherheit geben.
Von Thomas Maldet
Der Autor ist bei TÜV Austria Geschäftsfeldleiter für Infrastruktur und Transport. Der 55-jährige Maschinenbauingenieur verantwortet neben der unabhängigen Prüfung von Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteigen ein vernetztes Dienstleistungsportfolio für Errichter, Betreiber und Hersteller im Bereich Gebäude und Mobilität.
Weitere Informationen: tuvaustria.com/aufzug
Kommentar schreiben