Unternehmensnachfolge-Planung: Je früher, desto besser!
Die Planung der eigenen Nachfolge ist für Familienunternehmer und Mittelständler, denen das langfristige Bestehen des eigenen Lebenswerks und die Mitarbeiter am Herzen liegen, eine der wichtigsten Aufgaben überhaupt.
Sie wird aber zugleich häufig vernachlässigt und zu lange aufgeschoben. Die Aufzugbranche ist in diesem Punkt keine Ausnahme.
Von Dr. Christian Bochmann und Dr. Stephan Göckeler
Häufig wird die Nachfolgeplanung aus Mangel an greifbaren Möglichkeiten hinausgeschoben. Dabei ist es kein Einzelfall, dass der oder die geeignete Kandidat(in) nicht unmittelbar parat steht. Bei circa 540.000 Familienunternehmen steht in den nächsten fünf Jahren eine Nachfolge an.
50 Prozent dieser Unternehmen sind jedoch noch auf der Suche nach einem Nachfolger oder einer Nachfolgerin. Das Schicksal von mehr als einer Viertelmillion Unternehmen ist gegenwärtig also ungeklärt!
Neben einer ausreichenden Notfallplanung etwa durch Vorsorgevollmachten besteht der wichtigste Schritt der Nachfolgeplanung deshalb darin, frühzeitig zu überlegen, wer in Betracht kommt, das Unternehmen fortzuführen.
Familieninterne Nachfolge
Das können die eigenen Kinder oder mitunter auch Enkelkinder sein – man spricht dann von einer familieninternen Nachfolge. Die Herausforderung dabei ist, beim Nachwuchs zum einen Begeisterung für die Branche und ihre Besonderheiten zu wecken und zum anderen frühzeitig die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Wenn dies gelingt, ist ein großer Schritt zur gelungenen Nachfolge getan.
Eine nicht zu unterschätzende Herausforderung kann es auch sein, zwischen mehreren Kindern untereinander Fairness zu gewährleisten. Denn derjenige, der die Verantwortung für das Unternehmen übernimmt, wird auch die berechtigte Forderung anmelden, im Unternehmen das Sagen zu haben. Er wird also (zu Recht) die Unternehmensanteile für sich beanspruchen. Da er damit natürlich – wenn auch fest gebundene – Werte erhält, kann das zu Unzufriedenheit der anderen Kinder führen.
Mit etwas (juristischem) Fingerspitzengefühl lassen sich die Interessen gleichwohl austarieren. So können mit den "weichenden" Erben Pflichtteilsverzichte vereinbart werden, sie können, wenn vorhanden, andere Vermögenswerte als das Unternehmen bekommen. Es ist aber auch möglich, alle Kinder am Unternehmen zu beteiligen. Dann erhält aber derjenige, der die geschäftsführende Verantwortung übernimmt, Mehrstimmrechte und sonstige Sonderrechte, um die notwendige unternehmerische Bewegungsfreiheit zu sichern.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Foto: © ekarin/123RF.comEine große Sorge vieler Unternehmer ist die Erbschaft- oder Schenkungsteuerlast im Zuge der Unternehmensnachfolge. Diese ist zumeist unbegründet. Denn das Gesetz sieht sogenannte Verschonungsregeln für unternehmerisches Vermögen vor.
Um das Unternehmen und die Arbeitsplätze zu erhalten, werden unentgeltliche Unternehmensübertragungen sowohl als Schenkung unter Lebenden als auch im Todesfall von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer verschont.
Der Gesetzgeber stellt dafür aber bestimmte Anforderungen an die vermögensmäßige Zusammensetzung des Unternehmens, an Ausschüttungen aus dem Unternehmen und an den Arbeitsplatzerhalt. Mit vorausschauender Gestaltung lassen sich aber die Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei mittelständischen Aufzugunternehmen im Regelfall auf ein sehr niedriges Niveau oder gar auf Null reduzieren.
Mitarbeiter als Nachfolger
Es müssen aber natürlich nicht immer die eigenen Kinder Nachfolger werden, etwa weil sie andere berufliche Interessen als die Aufzugbranche haben oder nicht die nötigen Fähigkeiten mitbringen. In Betracht kommen dann auch Mitarbeiter, die das Unternehmen in Eigenregie weiterführen wollen.
Eine große Hürde dabei wird die Finanzierung des Anteilserwerbs sein. Denn die meist signifikanten im Unternehmen gebundenen Werte werden häufig nicht aus den Geschäftsführergehältern und Ausschüttungen finanziert werden können – zumal diese der Einkommensteuer unterliegen, bevor sie zu Finanzierungszwecken eingesetzt werden können.
Zinsgünstige Darlehen des Übergebers oder auch teilweise unentgeltliche Anteilsübertragungen können eine Lösung sein; letztere können wiederum unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis schenkungsteuerlich privilegiert sein.
Verkauf sollte gut geplant sein
Wenn beide Varianten – Übergabe an die Familie oder Mitarbeiter – keine Option sind, stellt sich die Frage nach dem Verkauf. Auch dieser will wohlüberlegt und gut geplant sein. Denn es kann vor allem steuerlich einen großen Unterschied bedeuten, ob erst verkauft und dann (das Geld) verschenkt/vererbt wird oder andersherum. Es gilt zudem, einen Käufer zu finden, der das Unternehmen möglichst im Sinne des Übergebers fortführt.
Die Autoren sind Rechtsanwälte und Partner der Sozietät Flick Gocke Schaumburg.
Der Autor Dr. Christian Bochmann berät vom Hamburger Standort der Sozietät schwerpunktmäßig Familienunternehmen und Unternehmerfamilien zu allen Fragen des Unternehmensrechts einschließlich der Nachfolgeplanung und ist Direktor des Zentrums Familienunternehmen der Bucerius Law School sowie Lehrbeauftragter an der Universität Leipzig.
Der Autor Dr. Stephan Göckeler berät vom Bonner Standort der Sozietät zu allen Belangen des Unternehmensrechts mit einem besonderen Schwerpunkt auf M&A-Transaktionen insbesondere in der Aufzug- und Fahrtreppenbranche.
Was bei einem Verkauf sonst noch zu beachten ist, werden die Autoren in der Ausgabe 4 des LIFTjournals genauer darstellen.
Weitere Informationen: fgs.de
Zum Weiterlesen: Bochmann, Christian/Driftmann, Friederike (Hrsg.), Generation Verantwortung – Wenn Eigentum verpflichtet, Verlag Herder, 2021 | 24 Unternehmerinnen und Unternehmer bekannter deutscher Familienunternehmen schreiben über ihren persönlichen Weg in die elterlichen Unternehmen.
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