(Foto: © TÜV Süd)

Aufzüge einfacher modernisieren

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Wer ältere Aufzüge betreibt, musste bei Modernisierungen oft Umbauten vornehmen. Mit der aktuellen Betriebssicherheits-Verordnung müssen technische Regeln zum Teil angepasst werden.

Das bietet die Chance, Änderungen effizienter und zielgerichteter zu realisieren. Wer einzelne Komponenten seiner bestehenden Aufzugsanlagen verändern wollte, musste bisweilen eine Reihe von Folgemaßnahmen einplanen. Musste etwa die elektrische Steuerung erneuert werden, war es erforderlich, die Notrufeinrichtung an den Stand der Technik anzupassen, diverse Schachtinstallationen und zusätzliche Steuereinrichtungen nachzurüsten.

Die technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1121 verlangt bei einem sicherheitsrelevanten Umbau, auch alle damit zusammenhängenden Systeme zu erneuern, um den Aufzug auf den Stand der Technik zu bringen. Das ist nach der aktuell gültigen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in diesem Umfang nicht mehr zwingend erforderlich.

Handlungsleitsätze sind veraltet

Die BetrSichV verlangt, dass nur sichere Arbeitsmittel (das betrifft auch Aufzüge) zur Verfügung gestellt werden. Hierfür sind in Abhängigkeit zur Gefährdungsbeurteilung regelmäßige Instandsetzungsarbeiten und Modernisierungen nötig. Damit muss auch jede sicherheitsrelevante Änderung durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden.

HandwerkDurch die Novelle der BetrSichV im Jahr 2015 ist die alte TRBS 1121 in vielen Punkten nicht mehr vereinbar. Jetzt müssen Änderungen nicht mehr nach dem Stand der Technik wie für eine Neuanlage ausgeführt werden. Lediglich die Verwendung muss nach dem Stand der Technik sicher sein. Das Maß der Dinge ist also die "sichere Verwendung", was nun auch kleinere Umbauten zulässt. Die Sicherheit bestehender Aufzugsanlagen kann damit schneller erhöht werden.

In einem aktuellen Beschluss weist der Erfahrungsaustauschkreis der Zugelassenen Überwachungsstellen (EK-ZÜS) darauf hin, dass die TRBS 1121 und die DIN EN 81-20 nicht mehr maßgeblich sind für die Ausführung von Änderungen. Eine sicherheitsrelevante, also prüfpflichtige Änderung entspricht auch dann der BetrSichV, wenn sie die daraus resultierende Gefährdung ausreichend berücksichtigt. Eine Modernisierungs- oder sonstige Umbaumaßnahme muss demnach nicht zwangsläufig die Anforderungen einer neuen Aufzugsanlage erfüllen.

Mehr Spielraum bei der Umsetzung

Aus der aktuellen Rechtslage folgt: Die TRBS 1121 muss schnellstmöglich aktualisiert werden. Gleiches gilt zum Beispiel für die in der Praxis weitverbreitete Handlungsanleitung des deutschen Ausschusses für Aufzüge (die sogenannte DAfA-Handlungsanleitung). In der Übergangszeit raten die Sachverständigen von TÜV SÜD, bei Änderungen am Aufzug stets zu prüfen, wie die sichere Verwendung der gesamten Anlage gewährleistet werden kann.

Insgesamt kann festgestellt werden, dass die BetrSichV Betreibern jetzt mehr Handlungs- und Entscheidungsspielraum zugesteht, um die erforderlichen Modernisierungen besser auf das vorhandene Budget abzustimmen. Bestehen Zweifel, ob und wie ein Aufzug modernisiert werden sollte, unterstützen die unabhängigen Experten von TÜV SÜD bei der Analyse des Sicherheitsniveaus und bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen.

www.tuev-sued.de

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