Ist Ihre Website auf dem aktuellen Stand?
Das Telemediengesetz hat ausgedient, seit einigen Monaten gilt schon stattdessen das Digitale-Dienste-Gesetz. Alle Betreiber von Websites müssen daher Impressum und Datenschutzerklärung anpassen.
Von Anne Kieserling
Steht noch das Telemediengesetz (TMG) auf Ihrer Website? Dann sollten Sie das schnell ändern: Es ist nämlich bereits am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten. Es wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt.
Die gute Nachricht: Inhaltlich hat sich nichts geändert. Auch die Nummerierung der Paragrafen ist gleich geblieben. Es genügt also ein kleiner Aufwand: Im Impressum muss man nur aus dem alten § 5 TMG den neuen § 5 DDG machen – das war es!
Abmahnungen vermeiden
Auch hinsichtlich Datenschutzerklärung und Cookie-Banner besteht Handlungsbedarf: Wo bislang auf § 25 TTDSG verwiesen wurde, muss nun der Hinweis auf den § 25 des neuen Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) stehen.
Auch hier ändert sich lediglich die Gesetzesbezeichnung. Und: Der Begriff "Telemedien" sollte durch "digitale Dienste" ersetzt werden.
Praxistipp
Man kann die Angabe des einschlägigen Paragrafen auch einfach weglassen! Denn grundsätzlich gibt es keine Pflicht, im Impressum ein Gesetz zu zitieren. Handeln sollten alle Websitebetreiber aber schon, denn das Zitieren eines nicht mehr gültigen Gesetzes könnte zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen.
Hintergrund: Das DDG dient zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste der Europäischen Union in Deutschland. Die Verordnung gilt europaweit, aber in jedem Land gibt es ein anderes Umsetzungs-Gesetz dazu.
Die Autorin ist Juristin und Fachredakteurin bei der Verlagsanstalt Handwerk, in welcher auch das LIFTjournal erscheint.
Weitere Informationen: - Das DDG finden Sie hier.
- Das TDDDG finden Sie hier.
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