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Die wichtigsten Fakten zum Überwachungsbedürftige Anlagengesetz

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Obwohl es schon am 16. Juli 2021 in Kraft getreten und am 30. Juli 2021 veröffentlicht wurde, haben etliche Unternehmen und Betreiber noch nichts von dem Überwachungsbedürftige Anlagengesetz (ÜAnlG) gehört.

Die wichtigsten Fakten:

1. Aufgabe: Das ÜAnlG regelt die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, wenn sie gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch sie Menschen gefährdet werden können.

2. Inhalt: Es regelt den Betrieb der Anlagen, z. B. bzgl. Schutzmaßnahmen, Instandhaltung, Prüfung, Gefährdungsbeurteilung und die Außerbetriebnahme bei gefährlichen oder nicht beseitigten Mängeln.

3. Historie: Vor Inkrafttreten des ÜAnlG war aus historischen Gründen der Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geregelt. Diese Aufgabe wurde jetzt in das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen überführt.

4. Folge für den Gesetzgeber: Das wird dazu führen, dass die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) an das neue ÜAnlG redaktionell angepasst werden muss.

5. Folgen für die Bundesländer 1: Das ÜAnlG ist auch eine Art bundeseinheitliche Verordnung für die Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS-Verordnung). Bayern und Rheinland-Pfalz hatten bisher gar keine ZÜS-Verordnung. Die anderen Länder müssen ihre ZÜS-Verordnungen ändern oder einstampfen, weil sie nicht dem ÜAnlG entsprechen.

6. Folgen für die Bundesländer 2: Alle Bundesländer sind nun verpflichtet, ein Anlagenkataster zu führen, bei dem die ZÜSen ihre bei Prüfungen gewonnenen Daten einstellen. Es gibt ein bundesweites Anlagenkataster (AnKa), dem die Bundesländer Hessen, Berlin, Bayern und Rheinland-Pfalz nicht angeschlossen sind. Dieses AnKa wird von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) betrieben.

7. Folgen für die ZÜSen 1: Sie sind verpflichtet, ihr Meldeverhalten gegenüber Behörden zu ändern. In allen Bundesländern müssen die ZÜSen nun einheitlich gefährliche und nicht abgestellte erhebliche Mängel sowie nicht beauftragte (nicht durchgeführte) Nachprüfungen unverzüglich den Behörden melden.

8. Folgen für die ZÜSen 2: Die ZÜSen müssen ihr Meldeverhalten auch gegenüber ihren Kunden ändern. So sind sie nun verpflichtet, ihre Betreiber separat zu informieren, dass sie bei geforderten Nachprüfungen nicht automatisch kommen, sondern von ihnen eigens beauftragt werden müssen.

9. Folgen für die Betreiber 1: Ignoriert ein Betreiber die Aufforderung der ZÜS und beauftragt die Nachprüfung aus Gewohnheit nicht, muss die ZÜS dieses Versäumnis nun bundeseinheitlich den Behörden melden.

10. Folgen für die Betreiber 2: Viele Betreiber haben vom ÜanlG noch nichts gehört und wissen nichts von den damit verbundenen Veränderungen. Sie laufen deshalb Gefahr, unangenehme Post von den Behörden zu erhalten.

11. Folgen für die ZÜSen und Betreiber (Fristverlängerung): Das Gesetz setzt die Betreiber und ZÜS stärker unter Druck: Kommt die ZÜS zur Nachprüfung und stellt fest, dass einer der sicherheitserheblichen Mängel nicht beseitigt wurde, wird sie ggf. eine weitere Nachprüfung mit erneuter Frist festlegen. Neu ist, dass trotz beauftragter und fristgerechter Prüfung die ZÜS dennoch die Nichtbeseitigung eines Mangels (siehe Punkt 8) der Behörde melden muss – die Gründe (Fachkräftemangel, Lieferzeiten, Genehmigungsverfahren) spielen keine Rolle. Wenn die Prüfung und die Fristen von den ZÜSen ins AnKa gemeldet wurden, ist keine Fristverlängerung mehr möglich.

Von Lars Lindert

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