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Aktuelles | Dezember 2024
Erste "Benannte Stelle" für Maschinenverordnung
TÜV Süd ist als weltweit erste Benannte Stelle auf der europäischen NANDO-Website für die neue Maschinenverordnung anerkannt und gelistet.
Seriöse Prüfungen umfassen den Aufzug als Ganzes. Dabei wird auch die unmittelbare Umgebung des Aufzuges mitbetrachtet. (Foto: © TÜV Austria)
Mai 2023
Der genaue Umfang bzw. die Prüftiefe der wiederkehrenden Prüfung ist in Deutschland durch die TRBS 1201-4 eindeutig geregelt. In Österreich fehlen derartige Regeln, bzw. sie sind in den Gesetzen nicht eindeutig formuliert.
Deshalb kommt es durch die Aufzugsprüfer zu unterschiedlichen Interpretationen und damit zu differierenden Qualitäten bei der Prüfung.
Von Thomas Maldet
Die Definition der Aufgaben des Aufzugsprüfers bzw. des Inspektors findet sich in Österreich in den Landesgesetzen bzw. in der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009.
So enthält etwa das Wiener Aufzugsgesetz 2006 die Forderung, dass der Betreiber den Aufzug in regelmäßigen Abständen überprüfen lassen muss, ob er noch dem gesetzesgemäßen bzw. dem Zustand bei der letzten Abnahmeprüfung entspricht. Die Hebeanlagenbetriebsverordnung fordert den Betreiber dazu auf, die Anlage durch eine Inspektionsstelle in Hinsicht auf ihre Betriebssicherheit prüfen zu lassen.
In anderen Landesgesetzen stehen ähnliche Forderungen, die in Nuancen voneinander abweichen. Gemeinsam haben die Bestimmungen, dass sie nicht exakt formulieren, was denn genau zu prüfen ist. Einen vagen Anhalt bekommt man beim Lesen der ÖNORM B2476:2011, aber auch hier ist viel Interpretationsspielraum vorhanden.
Aus diesem Grund kommt es zu unterschiedlichen Niveaus bei der Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen. Die Prüfinstitute bzw. Aufzugsprüfer definieren für sich selbst einen Prüfumfang bzw. eine Prüftiefe.
Seriöse Prüfungen umfassen den Aufzug als Ganzes. Dabei wird neben den selbstverständlichen maschinentechnischen Grund- und Sicherheitsfunktionen auch die unmittelbare Umgebung des Aufzuges mitbetrachtet. Auch Personen, die den Aufzug gar nicht benützen, sondern sich nur in der Nähe aufhalten, sowie Prüf- und Wartungspersonal müssen in die Betrachtung der Sicherheit mit einbezogen werden.
Damit kann der Prüfer bei der jeweiligen Anlage einen Prüfumfang definieren und als direkt für die Sicherheit Verantwortlicher diese auch mit ruhigem Gewissen bestätigen. Immer noch bleibt die Frage nach den Grenzen des Gewerkes offen. Ein gewissenhafter Prüfer wird z. B. instabile Absturzsicherungen im Treppenhaus in der Umgebung des Aufzuges oder Ähnliches in seine Betrachtungen mit einbeziehen. Allerdings ist gar nicht definiert, ob das auch in seine Zuständigkeit fällt.
Leider werden Prüfungen auch durch weniger seriöse Unternehmen oder Personen durchgeführt. Sie beschränken sich bei der Prüfung offenbar auf die wichtigsten Grundfunktionen der Anlagen und senken dadurch das Sicherheitsniveau.
Auch wenn man die Zeit, die man für die Prüfung eines Aufzuges braucht, nicht eindeutig definieren kann, so ist es doch schwer vorstellbar, dass manche Prüfer mehrere Anlagen mit einer typischen durchschnittlichen Charakteristik (d.h. Tragkraft 630 kg und 6 Haltestellen) pro Stunde prüfen können, und dabei die notwendige Genauigkeit einhalten können. Hier geht man offenbar auf Grund wirtschaftlicher Vorteile Kompromisse zu Lasten der Sicherheit von Personenbeförderungsmitteln ein.
Aus diesem Grund gibt es Bestrebungen von Behörden, die Anzahl von Aufzügen, die von einzelnen Prüfern innerhalb einer gewissen Zeit geprüft wurden, zu erfassen und zu beurteilen, ob das seriös möglich ist.
Mein Wunsch wäre eine behördliche Stelle wie die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) in Deutschland, die die Prüfer überwacht und neben Chancengleichheit der Marktteilnehmer für Prüfungen auch für ein ordentliches Sicherheitsniveau sorgt. Leider haben sich die Gesetzgeber dazu aber ablehnend gezeigt.
Der Autor ist Leiter des Expert Center for Elevators and Escalators bei TÜV Austria.
Weitere Informationen: tuevaustria.com/aufzug
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