Der Widerruf eines maßgeschneiderten Lifts
Bisher gingen Aufzugbauer davon aus, dass der Kunde kein Widerrufsrecht hat, wenn die Anlage individuell für den Betreiber gebaut wurde. Das hat sich durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) jetzt geändert.
Nach einem aktuellen Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts hat ein Privatkunde seinen Vertrag für einen Außenlift wirksam widerrufen und seine Anzahlung zurückbekommen.
Urteil betrifft Verträge mit Privatkunden
Vorweg gesagt: Dieses Urteil betrifft nur Verträge mit Verbrauchern, das heißt Privatkunden. Im B2B-Geschäft findet das Verbraucher-Widerrufsrecht ohnehin keine Anwendung.
Was ist passiert? Ein Besitzer eines Wohnhauses schloss in seiner Wohnung mit einem Liftbauer einen Vertrag über den Einbau eines Senkrechtlifts. Er wurde nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, das Verbraucher in solchen Fällen ("Haustürgeschäfte") haben.
Die Firma übersandte die Planungsunterlagen und der Kunde zahlte einen Vorschuss von 12.435 Euro. Da die Planung ihm nicht gefiel, verlangte der Bauherr Nachbesserung. Als dies erfolglos blieb, widerrief er den Vertrag und verlangte die Rückzahlung seines Vorschusses.
Was sagt der BGH?
Der Bundesgerichtshof gab dem Kunden Recht (Az. VII ZR 243/17). Er habe einen Anspruch auf Rückzahlung, da er den Werkvertrag wirksam widerrufen habe. Das Widerrufsrecht stand dem Auftraggeber zu, weil der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wurde (§ 312 b BGB). Da der Kunde auch nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden war, konnte er den Vertrag noch innerhalb vom einem Jahr und 14 Tagen widerrufen. Das Widerrufsrecht war auch nicht ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall handelte es sich nach Ansicht der Karlsruher Richter um einen Werkvertrag, da der Schwerpunkt auf der Anfertigung und Montage des Lifts lag. Es handelte sich nicht um einen reinen Kaufvertrag. Wegen der Individualanfertigung hatte sich der Aufzugbauer auf den Ausschluss des Widerrufs berufen: Kaufsachen, die nicht vorgefertigt und auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, schließt das Gesetz vom Widerruf aus. Aber: Auf Werkverträge ist diese Ausnahme gar nicht anwendbar, sagt der BGH.
Ein Widerruf ist auch bei erheblichen Umbaumaßnahmen ausgeschlossen. Um solche Umbaumaßnahmen handelt es sich grundsätzlich nur dann, wenn diese wie ein Neubau zu bewerten sind. Der Bau eines Senkrechtlifts erfüllt dieses Kriterium laut BGH jedoch nicht. Das Widerrufsrecht des Kunden ist damit nicht ausgeschossen und er hat wirksam davon Gebrauch gemacht. Der Aufzugbauer muss den Vorschuss zurückzahlen.
Von Anne Kieserling
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