Gewässerschutz für Hydraulikaufzüge
Viele Betreiber wissen zu wenig über den Schutz der Gewässer im Zusammenhang mit hydraulisch betriebenen Aufzugsanlagen. Die wichtigsten Fakten:
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) legt bundesweit den Maßstab für hydraulische Aufzugsanlagen fest. Oberste Regel ist der sogenannte „Besorgnisgrundsatz“ in Paragraf 62.
Danach müssen Aufzüge so errichtet und beschaffen sein sowie unterhalten und betrieben werden, dass es Gewässer nicht nachteilig verändert werden. Dies ist dann gegeben, wenn der Aufzug zwei Sicherheitsbarrieren hat, der Betreiber bestimmten Pflichten erfüllt und Überwachungsmaßnahmen vorsieht.
Sicherheitsbarrieren
Die primäre Sicherheit muss gewährleisten, dass die Teile des Aufzuges, die das Hydrauliköl führen, dicht sind und den mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen eines Aufzugs standhalten. Dabei muss man erkennen können, wenn Öl austritt.
Saniertes Edelstahlerdschutzrohr mit integrierter Ringraumabdichtung zur permanenten Dichtheitsüberwachung. Foto: © Remshagen GmbHDie sekundäre Sicherheit ist die zweite Sicherheitsbarriere, die bei Versagen der primären Sicherheit (wie z.B. des Tanks, des Hydraulikschlauches, des Hebers oder Dichtungen) eine Schädigung der Umwelt verhindert. Dazu zählen vor allem Auffangwannen, Rückhalteeinrichtungen und ölfeste Anstriche, die bei einer Leckage das austretende Öl ohne weiteres menschliches Zutun sicher auffangen.
Betreiberpflichten. Sie sind genauer in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) beschrieben, die am 1. August 2017 in Kraft trat. Ab diesem Datum gelten für neue Anlagen die Anforderungen der Bundesverordnung. Betreiber von Anlagen, die vor diesem Zeitpunkt schon bestanden, müssen zwar die neuen Prüfpflichten einhalten, eine Umrüstung der Anlage auf den Stand der Technik ist aber erst auf Anordnung der zuständigen Behörde erforderlich.
Wartungsarbeiten. Ein Teil der hydraulischen Aufzüge dürfen nur von einem zertifizierten Fachbetrieb errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt und stillgelegt werden. Der Fachbetrieb muss über geeignetes Personal und geeignete Gerätschaften verfügen, außerdem braucht er die „formale Zulassung“ einer Überwachungsgemeinschaft oder Sachverständigenorganisation.
Überwachungsmaßnahmen. Der Betreiber muss für regelmäßige Kontrollen sorgen. Dabei muss überprüft werden, ob die Anlage noch dicht ist und die Sicherheitseinrichtungen noch funktionieren.
Wiederkehrende Prüfungen. Außerdem muss ein Teil der hydraulischen Aufzüge vor Inbetriebnahme und regelmäßig durch Sachverständigen geprüft werden, der nach AwSV anerkannt ist. Findet er einen Mangel an der Anlage, muss dieser sofort beseitigt werden.
Zu den weiteren Pflichten des Betreibers gehört auch für einen Teil der Anlagen der Aushang eines Merkblattes und einer Betriebsanweisung in der Nähe der Aufzugsanlage an einer gut sichtbarer Stelle.
Die Anforderungen an hydraulische Aufzugsanlagen nach WHG und AwSV hängen von drei Faktoren ab:
1. Wassergefährdungsklasse (WGK) des verwendeten Öls
2. Füllmenge in der hydraulischen Anlage des Aufzuges
3. Unterirdisch betriebener Hydraulikstempel (im Schutzrohr im Erdreich unterhalb der Bodenplatte)
Daraus ergeben sich folgende Fragen:
Dichtheitsprüfung an einem doppelwandigen Edelstahlerdschutzrohr. Foto: © Remshagen GmbH Ab welchen Bedingungen:
Unterliegt ein Hydraulikaufzug der AwSV?
a) Bei unterirdischen Anlagen
b) Ab einer Füllmenge größer 220 Litern
Muss das Merkblatt aushängen?
a) Bei unterirdischen Anlagen
b) Ab einer Füllmenge größer 220 Litern
Ist ein Hydraulikaufzug prüfpflichtig?
a) Bei unterirdischen Anlagen
b) Ab einer Füllmenge größer 1.000 Litern und einem verwendeten Öl mit Wassergefährdungsklasse 2 (WGK2) oder höher
Ist ein Hydraulikaufzug wie oft zu prüfen?
a) Außerhalb von Schutzgebieten alle 5 Jahre
b) Innerhalb von Schutzgebieten alle 2,5 Jahre
Unterliegt ein Hydraulikaufzug der Fachbetriebspflicht?
a. Bei unterirdischen Anlagen
b. Ab einer Füllmenge größer 1.000 Litern und einem verwendeten Öl mit Wassergefährdungsklasse 2 (WGK2) oder höher
Ist eine Betriebsanweisung notwendig?
Ab einer Füllmenge größer 1.000 Litern und einem verwendeten Öl mit Wassergefährdungsklasse 2 (WGK2) oder höher.
Die häufigsten Fragen und Antworten:
Können die regelmäßigen Kontrollen durch das Instandhaltungsunternehmen vorgenommen werden?
Ja, das ist möglich.
Was heißt "regelmäßig" bei den Kontrollen?
Die TRWS 779 gibt dazu keine genaue Auskunft. Wenn der Aufzug vierteljährlich gewartet wird und die Kontrollen das Instandhaltungsunternehmen durchführt, gilt das als ausreichend.
Welche Wassergefährdungsklasse ist anzunehmen, wenn die Ölsorte nicht bekannt ist?
Bei unbekannter Ölsorte oder unbekannter Wassergefährdungsklasse ist immer WGK 2 anzunehmen.
Wenn ein Hydraulikaufzug nicht unter die AwSV fällt, sind dann die sekundären Schutzmaßnahmen wie Auffangbereiche und Schutzanstriche trotzdem notwendig?
Ja, denn der Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes gilt grundsätzlich.
Wo ist ein geeigneter Ort (gut sichtbare Stelle), um das Merkblatt oder die Betriebsanweisung auszuhängen?
Im Triebwerksraum oder im Schaltschrank.
Gibt es Bestandsschutz für ältere Anlagen?
Nein, die Forderungen des sekundären Schutzes gelten immer.
Sind für die Sachverständigen-Prüfung nach AwSV besondere Nachweise nötig?
Ja, für unterirdische Anlagen muss der Betreiber zur Prüfung einen Dichtigkeitsnachweis des Schutzrohres erbringen und ein Leckage-Warnsystem betreiben.
Weitere Informationen: Betriebsanweisung und Merkblatt gem. §44 AwSV zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (als PDF-Datei kostenfrei herunterladen)
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