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Aktuelles | Dezember 2024
Erste "Benannte Stelle" für Maschinenverordnung
TÜV Süd ist als weltweit erste Benannte Stelle auf der europäischen NANDO-Website für die neue Maschinenverordnung anerkannt und gelistet.
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Januar 2022
Haustechnische Anlagen, also auch Aufzüge, erzeugen im Betrieb unweigerlich Geräusche. Der vertikale Transport von Menschen und Lasten verursacht Luft- und Körperschall.
Wie so häufig macht aber die Dosis das Gift, es kommt natürlich auf die Höhe des Schallpegels im schutzbedürftigen Raum an. Die Höchstwerte sind normativ geregelt, damit ist klar, was erlaubt ist. Aber wie ist es möglich, die angestrebten Grenzwerte einzuhalten?
Diese Frage möchte eine neue Serie im LIFTjournal beantworten. Die acht Beiträge von Ulrich Nees und Jan König werden sich mit diesen Themen befassen und hoffentlich dafür sorgen, dass am Ende der Schallschutz kein Buch mit sieben Siegeln mehr ist.
Das sind die Themen:
1. Relevanz von Schallschutz im Aufzugbau
2. Körperschallemissionen
3. Einfluss der Druckfestigkeitsklasse des Betons auf die Schallübertragung
4. Körperschallmessungen am Aufzug nach DIN 8989
5. Lagerung von Triebwerken/Maschinen
6. Reduzierung der Vorspannkraft bei Schraubengarnituren
7. Luftschallmessungen an der Aufzuganlage
8. Fahrqualität nach ISO 18738
Die Ansprüche von Immobilieneignern und Mietern an die Bauwerksqualität und dem damit verbundenen Schallschutz werden immer größer. Kein Wunder. Denn die Immobilienkosten steigen kontinuierlich. Daraus entsteht eine Diskrepanz, die auch Folgen für den Schallschutz im Aufzugbau hat.
Die Firmen sparen angesichts von steigenden Rohrstoffpreisen und Lohnkosten sowie des Fachkräftemangels häufig an Baustoffen und Qualität. Die Gebäudeeigentümer wollen natürlich auch Zeit und Kosten sparen, gleichzeitig aber dem gesellschaftlichen und politischen Trend entsprechend eine ökologische und nachhaltige Bauweise haben. Das Bauwerk soll aber trotzdem nicht zu viel kosten – und das alles kann dazu führen, dass das Gebäude am Ende eine mangelhaftete Qualität hat.
Gespart wird dann an der gesamten Bauweise, gerne zum Beispiel an der Wandstärke, was unweigerlich dazu führt, dass man Schallschutzziele – auch im Aufzugsbau – nicht erreichen kann.
Bei der Fachplanung werden bereits Betongüten definiert, die den Anforderungen der DIN 8989 bezüglich flächenbezogener Massen nicht genügen können. Für Normalbeton zur Errichtung von Aufzugschächten gibt es folgende Festigkeitsklassen: C12/15, C16/20, C20/25, C25/30, C30/37, C35/45, C40/50 und C50/60. Bei Aufzuganlagen bis 1.000 kg und bis 1,6 m/s Nenngeschwindigkeit ist eine Festigkeitsklasse C20/25 oder C25/30 zu empfehlen.
Durch geeigneten Beton und ausreichende Betonüberdeckung zur Bewehrung wird das Tragwerk gegen physikalische und chemische Beeinträchtigungen geschützt. Die Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks ist damit über die gesamte Nutzugsdauer gewährleistet. Zusätzlich werden Eigenschwingungen weitgehend vermieden.
Ein wichtiger Punkt während der Planung und Errichtung ist die Bewehrung. Um eine gute Bewehrungsführung zu erreichen, sollte eine Betonplatte über die Spannweite von 4,50 m mindestens 20 cm stark sein. Weiterhin müssen Schallbrücken zwischen Bewehrung und Ankerschienen vermieden werden. Kommt es hier zu Verbindungen, ergibt sich eine deutlich erhöhte Schallübertragung vom Aufzug in angrenzende ggf. schutzbedürftige Räume.
Das Wissen um diesen Zusammenhang ist im Betonbau nur teilweise vorhanden. Die Folgen lassen sich – auch nachträglich – messtechnisch über bildgebende Radarmessungen nachweisen, sind dann allerdings nur mit erheblichem Aufwand nachzubessern oder zu beheben.
Der Schallschutz im Aufzugbau war in den Medien und auf Veranstaltungen immer wieder ein Thema – besonders die Bedeutung der gewählten Komponenten und deren Montagequalität. Auch hier spielen Rohstoffpreise und Fachkräftemangel eine maßgebliche Rolle.
Angesichts dieser Bedingungen und Entscheidungen ist es keine Überraschung, dass die geforderten Schallschutzziele immer häufiger nicht eingehalten werden können. Durch die Eigenschwingungen (Körperschallpegel) der Aufzugschachtwand kann der Schallschutz nach DIN 8989 Tabelle 3 selbst bei abgeschalteter Aufzuganlage gerade noch eingehalten werden.
Daraus folgt, dass die fahrende Aufzuganlage zulässige Schalldruckpegel in schutzbedürftigen Räumen nicht mehr erreichen kann. Dies klingt zunächst unwirklich, hat aber seine Ursachen in vielen Rahmenbedingungen. Hier spielen die Betongüte sowie deren Verarbeitung und die Lage der Armierung/Bewehrung an der nächstgelegenen Betonoberfläche, bzw. Wand eine maßgebliche Rolle.
Wenn Schallschutzziele in schutzbedürftigen Räumen nicht erreicht werden, ist nicht zwingend die Aufzuganlage Schuld. Über Tests und Prüfverfahren kann geklärt werden, inwieweit der Aufzugschacht zulässige Schallschutzziele gemäß DIN 8989 negativ beeinflusst. Für eine eindeutige Zuordnung der Störquelle ist die Ermittlung von Luft- und Körperschallemissionen der Aufzuganlage ohne signifikante Störbeeinflussungen notwendig.
Bei der Bewertung der Aufzuganlage sind die technischen Daten der Aufzuganlage, Hinweise zur Ausführung des Aufzugschachtes, wie z. B. die flächenbezogene Masse, die emittierten Luft- und Körperschallpegel und Frequenzen sowie die Dauerfestigkeitsklasse des Betons erforderlich. Anhand der Daten und Prüfergebnisse kann durch ein Gutachten die Mitschuld der beteiligten Gewerke ermittelt und bewertet werden.
Eine Mitverantwortung im Sinne eines Eigenverschuldens ergibt sich bereits, wenn der Auftraggeber wichtige Informationen zurückhält oder gebotene Schutzmaßnahmen unterlässt. Andererseits gilt es zu beachten, dass eine Mitverantwortung an einem Mangel für eine ausschreibende Stelle bereits entstehen kann, wenn wichtige Informationen in der Leistungsbeschreibung/Pflichtenheft fehlen.
Von Jan König und Ulrich Nees
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