Bei Aufzügen in Österreich müssen Betriebskontrollen gemacht werden. Aber welche Kontrollen sind das konkret im Einzelnen?
Von Thomas Maldet
Folgende Kontrollen sind laut ÖNORM (siehe Kasten unten) durch den Aufzugswärter oder ein Betreuungsunternehmen bei Personenaufzügen notwendig:
(1) Der Fahrkorb darf nicht anfahren, solange eine Schacht- oder Fahrkorbtüre geöffnet ist.
(2) Eine Schachttüre darf sich nicht öffnen lassen, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet.
(3) Die für den Aufzug übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen muss gegeben sein – das kann bei älteren Aufzügen durchaus einmal mehr als das heute übliche Niveau sein.
(4) Die Notrufeinrichtung und/oder Sprechverbindung muss erprobt werden.
(5) Der Notbremsschalter im Fahrkorb und/oder der Befehlsgeber zum Wiederöffnen der Türen und/oder die Schutzeinrichtungen zum Umsteuern der Türschließbewegung müssen wirksam sein.
(6) Die Beleuchtung im Fahrkorb und bei den Schachtzugängen muss funktionieren.
(7) Die Schachtumwehrung und die Schachttüren müssen unbeschädigt sein.
(8) Es dürfen keine für den Benutzer gefahrbringenden Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Fahrkorb vorhanden sein.
(9) Bei einer Fahrkorböffnung ohne Türe dürfen an der Schachtwand entlang der Bahn der türlosen Fahrkorböffnung keine gefahrbringenden Beschädigungen vorhanden sein; wenn bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter vorhanden sind, müssen sie funktionsfähig sein.
(10) Die Benutzerhinweise müssen lesbar und aktuell sein.
(11) Prüfungen, die sich aus der Betriebsanleitung des Herstellers ableiten, müssen durchgeführt werden.
Betreiber muss informiert werden
Der Betreiber der Anlage muss über die bei der Betriebskontrolle festgestellten Mängel und Beschädigungen informiert werden. Wenn es Mängel bei den Punkten (1), (2), (3), (4) und (9) gibt, muss der Aufzug unverzüglich außer Betrieb genommen werden.
Bei allen anderen Punkten gilt: Wenn bei Aufzügen eine akute Personengefährdung besteht, müssen sie ebenfalls außer Betrieb genommen werden. Da die Bestimmungen der Norm in den wesentlichen Inhalten auch in die Gesetze übernommen wurden, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Außerbetriebnahme.
Die ÖNORM B2458 definiert auch Überprüfungen für betretbare und nicht betretbare Güteraufzüge sowie für Fahrtreppen und Fahrsteige. Manche Gesetze, wie z. B. die Hebeanlagenbetriebsverordnung 2009, schreiben auch detailliert vor, was bei Treppenschrägaufzügen und ähnlichen Anlagen zu prüfen ist.
Manuelle Kontrolle alle drei Monate
Gibt es ein Fehlerüberwachungssystem, können die Punkte (1), (3), (4), (5) und (6) durch ein elektronisches System geprüft werden. Eine manuelle Kontrolle ist dann – bei Vorhandensein auch anderer technischer Voraussetzungen – nur alle drei Monate notwendig.
Diese Systeme müssen Aufzüge bei gewissen Mängeln und Gebrechen selbsttätig außer Betrieb nehmen. Eine Wiederinbetriebnahme darf nur vor Ort erfolgen.
Das Wiener Aufzugsgesetz sieht die Besonderheit vor, dass derartige Systeme durch eine für Aufzüge akkreditierte Prüfstelle im Abstand von maximal fünf Jahren geprüft werden müssen. Betreuungsunternehmen, die Betriebskontrollen durchführen, müssen die Zulassung ihres Unternehmens bei der Stadt Wien beantragen.
Der Autor ist Leiter des Expert Center for Elevators and Escalators bei TÜV Austria.
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ÖNORM B2458: Die ÖNORM B2458 regelt die Fernüberwachung und die Betriebskontrollen bei Aufzügen und Fahrtreppen in Österreich. Herausgegeben im Jahr 2005, wird die ÖNORM B2458 derzeit vom Fachnormenausschuss überarbeitet, um danach wieder auf dem neuesten Stand der Technik zu sein. Mit einem Erscheinen der neuen Ausgabe ist voraussichtlich 2023 zu rechnen.
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