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Neue TRBS zur Prüfung von Aufzugsanlagen

Aktuelles

Es gibt einen neuen Teil 4 in der TRBS 1201 zur Prüfung von Aufzugsanlagen (Ausgabe März 2019). Sie ersetzt die Ausgabe aus dem Jahr 2009, die zuletzt im November 2013 geändert wurde.

Grundsätzlich richtet sich diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) – als Konkretisierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – an den Arbeitgeber oder dessen Gleichgestellten (Betreiber).

Beauftragt ein Arbeitgeber oder Gleichgestellter eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) für Aufzugsanlagen auf Grundlage dieser TRBS, kann er für sich die Vermutung geltend machen, dass er die Vorschriften der BetrSichV einhält.

Wählt ein Arbeitgeber oder Gleichgestellter bei der Beauftragung einer ZÜS eine andere Lösung, muss er die gleichwertige Erfüllung der BetrSichV schriftlich nachweisen.

Keine ultimative Prüfvorschrift

Weitere Informationen:Eine ausführliche Darstellung der neuen TRBS 1201 Teil 4 finden Sie hier als PDF-Datei. Die TRBS 1201 Teil 4 ist also keine ultimative Prüfvorschrift für die ZÜS. Sie ist aber fast ausnahmslos die Grundlage für die Aufzugsprüfung.

Die geänderte TRBS 1201 Teil 4 berücksichtigt die Änderungen in der relevanten Gesetz- und Verordnungsgebung und geht auf den technologischen Fortschritt in der Konstruktion und Ausführung neuer Aufzugsanlagen ein.

Sie stellt gemeinsam mit der TRBS 3121 (Betrieb von Aufzugsanlagen – Ausgabe 10.2018) die beiden erforderlichen Regeln für die sichere Verwendung von Aufzugsanlagen in der Verantwortung der Arbeitgeber oder Gleichgestellten dar. Die Inhalte der TRBS 1121 sind in die TRBS 1201 Teil 4 und die relevanten Inhalte der TRBS 2181 sind in die TRBS 3121 integriert worden. Dies ist eine deutliche Rechtsvereinfachung für die Betroffenen.

Betroffene Kreise informiert

Dem Prüfpersonal (Aufzugs-Sachverständige) in den ZÜS wurden die Inhalte der neuen TRBS 1201 Teil 4 intensiv vermittelt.

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Der Erfahrungsaustauschkreis der Zugelassenen Überwachungsstellen für Aufzüge (EK ZÜS AK2) hat dazu ein Dokument "Erläuterungen für die ZÜS zum Umgang mit der TRBS 1201 Teil 4" (Zielgruppe: Prüfpersonal der ZÜS) erarbeitet. Ziel ist eine einheitliche Umsetzung und Anwendung, speziell der neuen und geänderten Inhalte.

Darüber hinaus sollte das Dokument die betroffenen Kreise informieren, bevor die ZÜS die neue TRBS 1201 Teil 4 zur Anwendung brachten. Dazu wurde es im Dezember 2019 an die drei Aufzugsverbände (VDMA, VFA und VmA) verschickt.

Kein statisches Dokument

Dieses Dokument ist jedoch keineswegs als statisch anzusehen. Im Lauf des Jahres 2020 werden vom EK ZÜS AK2 Erfahrungen der Aufzugssachverständigen, der Aufzugsfirmen und der Arbeitgeber oder Gleichgestellten gesammelt, die in eine Ende 2020 geplante Revision der "Erläuterungen für die ZÜS zum Umgang mit der TRBS 1201 Teil 4" einfließen werden.

Von Thomas Pfaff
Der Autor ist Mitglied der Geschäftsfeldleitung Deutschland bei TÜV Rheinland Industrie Service, Vorsitzender des Deutschen Ausschusses für Aufzüge (DAfA) und Mitglied im EK ZÜS AK 2. Er hat als Mitglied des Beraterkreises des BMAS aktiv an der Erarbeitung dieser TRBS mitgewirkt.

Weitere Informationen:Eine ausführliche Darstellung der neuen TRBS 1201 Teil 4 finden Sie hier als PDF-Datei.

 

Signifikante Änderungen und Neuerungen der TRBS 1201 Teil 4 sind: – Differenzierte Beschreibung der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme von Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU und von Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG.
– Wegfall der Prüfung nach wesentlicher Veränderung.
– Ersatz der Begriffe „Prüfung der Funktion“ und „Prüfung der Wirksamkeit“ durch „Prüfung der Funktionsfähigkeit“ einer Komponente.
– Erweiterung der Prüfinhalte bei der Ordnungs-Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme um Nachweise und Angaben zu verwendeten Sicherheitsbauteilen einschließlich Unterlagen zur Feststellung der verwendeten Hardware und des Softwarestandes der elektrischen Sicherheitseinrichtungen, zu den vorhandenen aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen mit zugehörigen Prüfnachweisen und über die zusätzlich getroffenen Schutzmaßnahmen.
– Detailliertere Auflistung der Prüfinhalte der Hauptprüfung (31 Punkte) und Erweiterung der Prüfinhalte der Hauptprüfung auf sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen (z. B. elektrische Sicherheitsschaltungen und Sicherheitsschalter) und, sofern für die Beurteilung der sicheren Verwendung erforderlich, auf die funktionale Sicherheit (z.B. Software-Stand), auf die Einstellung der sicherheitsrelevanten Parameter und installierte Software, auf aufzugsexterne Sicherheitseinrichtungen und auf zusätzlich getroffene Schutzmaßnahmen.
– Detailliertere Auflistung der Prüfinhalte der Zwischenprüfung (21 Punkte) als Anpassung an die realen Gegebenheiten.
– Ergänzung eines Anhangs 2 mit Beispielen für prüfpflichtige Änderungen an Aufzugsanlagen, welche die Bauart oder Betriebsweise beeinflussen und von einer ZÜS geprüft werden müssen. Der Anhang beinhaltet ausschließlich Änderungen (keine Erneuerungen) an Aufzugsanlagen und ersetzt die TRBS 1121 (Änderungen und wesentliche Veränderungen).

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