Fünf Rechtsmythen bei Wartungsverträgen
Für Wartungsverträge bei Aufzugsanlagen gelten die gleichen rechtlichen Regeln wie für alle anderen Wartungsverträge. Das gilt leider auch für die Verbreitung von Rechtsirrtümern.
Die fünf häufigsten Rechtsmythen bei Wartungsverträgen:
Dienstleister und Kunden folgen Rechtsmythen, die mit dem Gesetz nichts zu tun haben und müssen im Ernstfall häufig erkennen, dass ihre Rechtsposition schlechter ist als gedacht.
Mythos Nr. 1: Weit verbreitet ist die Vorstellung, dass ein einmal geschlossener Vertrag für die Parteien auch umfassend bindend ist.
Fakt: Das ist zum Leidwesen der Vertragsjuristen schon lange nicht mehr der Fall. Verantwortlich dafür ist die Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die 1977 gesetzlich geregelt wurde. Danach sind Klauseln in Verträgen unwirksam, wenn der Vertragspartner durch die Klausel unangemessen benachteiligt wird. Diese gesetzliche Kontrolle schützt Verbraucher, aber auch Unternehmen. Die Folgen sind etwa: Vertragsstrafen können nur unter bestimmten Bedingungen vereinbart werden, Verjährungsfristen dürfen nicht beliebig festgesetzt werden. Außerdem kann keine Verpflichtung zur Meldung von Mängeln vereinbart werden.
Mythos Nr. 2: Unternehmen können ihre Haftung in Verträgen beschränken.
Fakt: Das ist ein sehr verbreitete Vorstellung, die besonders bedeutsam ist. Tatsächlich ist eine wirksame Haftungsbeschränkung in den AGB nicht möglich. Kurz gesagt muss ein Unternehmen immer für Schäden haften, die aus einer Leistung entstehen, wenn es für diese Leistung bezahlt wird. Unwirksam ist in diesem Zusammenhang nicht nur der generelle Ausschluss der Haftung, sondern auch die Beschränkung auf eine bestimmte Summe oder die Begrenzung der Haftung für entgangenen Gewinn. Trotzdem finden sich anderslautende Klauseln in jedem Vertrag. Das liegt zum einen daran, dass die Kenntnis der AGB-Kontrolle, selbst unter Juristen gar nicht oder nur sehr eingeschränkt vorhanden ist. Zum anderen gibt es nur die Alternative, die unwirksame Haftungsbeschränkung wegzulassen. Damit ist dem Unternehmen aber erst recht nicht geholfen. Daher setzt es lieber auf den Rechtsmythos und hofft, der Vertragspartner werde die Unwirksamkeit der Klausel schon nicht herausfinden. Beim Einsatz Allgemeiner Geschäftsbedingungen gilt also der Grundsatz: Man muss nicht Recht haben, man muss nur Recht bekommen.
Mythos Nr. 3: Man kann diesen Nachteilen der AGB-Kontrolle entkommen, indem man das Problem wegdefiniert.
Fakt: Oft wird behauptet, man habe gar keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Richtig ist aber, dass alle Vertragsklauseln AGB sind. Auf die Art der Wiedergabe, vor allem die Größe der Schrift kommt es nicht an. Viele meinen, AGB seien nur "das Kleingedruckte". Aber schon ein normaler Brief oder eine Mail können AGB enthalten, sogar mündliche Vereinbarungen können AGB sein. Entscheidend ist, dass es sich um eine rechtliche Regelung handelt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde. Das bedeutet aber nicht, dass der ganze Vertrag der AGB-Kontrolle entzogen ist, sondern nur die ausgehandelte Klausel. Dabei muss man bedenken, dass die Anforderungen der Rechtsprechung an das Aushandeln von Klauseln so hoch sind, dass sie in der Praxis kaum vorkommen. Ein Verhandeln genügt nicht, der Vertragspartner muss vielmehr seine Vorstellungen von der Gestaltung der Klausel auch umsetzen können.
Mythos Nr. 4: Alle Mängel, die während der Gewährleistungsfrist auftreten, müssen kostenlos beseitigt werden.
Fakt: Das Gesetz sieht tatsächlich in vielen Fällen die Verpflichtung vor, Mängel kostenlos zu beseitigen. Das gilt beim Erwerb, aber auch bei der Wartung von Maschinen und Anlagen. Allerdings: Verkäufer und Dienstleister sind zwar verpflichtet, mängelfrei zu leisten. Die Mangelfreiheit muss aber nur zu einem bestimmten Zeitpunkt gegeben sein. Beim Kauf ist das die Übergabe der Kaufsache an den Käufer, bei der Wartung die Abnahme durch den Kunden. Alle Mängel, die erst nach diesem Zeitpunkt entstehen, unterfallen nicht der Gewährleistung. Den Beweis, ob ein Mangel der Gewährleistung unterfällt, muss der Kunde erbringen. Kann der Kunde das nicht, kann er auch keine Gewährleistung beanspruchen.
Mythos Nr. 5: Für Verschleißteile muss man keine Gewähr leisten.
Fakt: Das ist ein Klassiker unter den Rechtsmythen. Tatsächlich gilt: Sind Verschleißteile mangelhaft, weil sie nicht oder nicht richtig funktionieren oder vorzeitig verschleißen, besteht sehr wohl ein Gewährleistungsrecht. Der Verschleiß eines Teils an sich ist kein Mangel.
Prof. Dr. Ralf Imhof
Der Autor ist Of Counsel der Kanzlei SNB in Hamburg und Professor an der Brunswick European Law School, Ostfalia Hochschule
Checkliste „Wartungsvertrag“
Diese Punkte sollten in einem guten Wartungsvertrag enthalten sein:
• Begriffsbestimmungen: Wartung, Instandsetzung, Reaktionszeit etc.
• Detaillierte Beschreibung der Wartungsleistungen: Umfang, Zeitpunkt und Qualität
• Einbeziehung technischer Regelwerke wie DIN, VDI etc.
• Gegebenenfalls Bestimmungen zur Instandsetzung einschließlich Reaktionszeiten
• Dokumentation der Leistungen
• Arbeitszeiten
• Regelung der Mitwirkung des Kunden
• Abnahmeverfahren: Wer ist befugt, die Abnahme zu erklären?
• Gewährleistung und Haftung
• Verfahren zur Änderung der Geschäftsbedingungen
• Laufzeit des Vertrages und Kündigungsfristen
Kommentar schreiben