Aktualisierte Norm erhöht Barrierefreiheit
Die DIN EN 81-70 enthält Mindestvorgaben für die Zugänglichkeit und die Benutzung von Aufzügen – eine grundlegende Voraussetzung für die Barrierefreiheit mehrstöckiger Gebäude.
Jetzt wurde die seit 2003 gültige Norm überarbeitet. Barrierefreiheit in Gebäuden – ein Thema, dass immer wieder in der Diskussion steht, nicht nur für Menschen mit Behinderungen, sondern auch für ältere Mitbürger und Familien mit kleinen Kindern.
Die DIN EN 81-70:2018 ist seit 2003 gültig, jetzt wurde sie überarbeitet. Sie präzisiert nun zahlreiche Aspekte bei Beschaffenheit und Ausstattung von Aufzügen, um die Barrierefreiheit vor allem für Personen mit Behinderungen weiter zu verbessern.
Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen
In neu errichteten Gebäuden müssen die Fahrkörbe (Kabinen) von Aufzügen künftig mindestens ein Maß von 1.100 mm x 1.400 mm (Breite x Tiefe) aufweisen und über eine lichte Türbreite von 900 mm verfügen, um einen Rollstuhlfahrer mit Begleitperson bequem aufzunehmen. Für Aufzüge in öffentlichen Gebäuden empfiehlt die Norm sogar eine Fahrkorbgröße von 1.100 x 2.100 mm.
"Das soll sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligt werden, dementsprechend sollten Planer, Architekten und Bauherren rechtzeitig prüfen, ob ihre Aufzüge diesen Maßen entsprechen", sagt Björn Sürig, Produktmanager Neuanlagen Kone.
Neue Kontrastvorgaben für alle Bedienelement
Neben Änderungen bei den Fahrkorbgrößen enthält die DIN EN 81-70:2018 aber auch neue Kontrastvorgaben für alle Bedienelemente. So muss der Leuchtdichtenkontrast von Tastern zu ihrer Umgebung 30 bis 60 Prozent betragen, um die Erkennbarkeit für Menschen mit Seheinschränkung sicherzustellen. Nicht neu, aber in diesem Zusammenhang essenziell: Für Personen mit Sehbehinderung müssen Taster taktil, also mit fühlbaren Symbolen versehen sein.
Neuerungen gibt es auch im Hinblick auf Sonderausstattungen der Kabine. So darf der Zugang nicht von Aufbauten an der Kabinenwand (zum Beispiel Handlauf) eingeschränkt werden. Ein Spiegel ist obligatorisch, damit Rollstuhlfahrer beim Verlassen des Aufzugs hinter sich blicken können.
"Die Inverkehrbringung von Anlagen, die der ursprünglichen DIN EN 81-70:2003 entsprechen, ist noch bis zum 31. Mai 2020 möglich", erklärt Süig: "Dann endet die Übergangsfrist."
Kone bietet Infos über normenkonforme Aufzüge auf www.kone.de/support/normen-gesetze/aufzug/
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