Aufzüge und die Öko-Design-Richtlinie
Um die Ziele ihrer Umweltpolitik zu erreichen, verabschiedete die EU eine Reihe von Gesetzgebungsakten mit dem Ziel, die Energieeffizienz zu verbessern.
Zudem sollen auch die Umweltauswirkungen von Gebäuden und Industrieprodukten verringert werden. Dazu gehören die Verordnung (EU) 2017/1369 zur Energieverbrauchskennzeichnung und die Richtlinien 2012/27/EU zur Energieeffizienz, 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) und 2009/125/EG zu Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, besser bekannt als Ökodesign-Richtlinie.
Vorstudie für Aufzüge
Vorläufig fallen Aufzüge nicht in den Anwendungsbereich der oben genannten Rechtsvorschriften (*1). Tatsächlich sind sie ausdrücklich vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 2017/1369 zur Energieverbrauchskennzeichnung ausgenommen. Aufzüge wurden jedoch in die Produktliste des Arbeitsplans 2016-2019 der Ökodesign-Richtlinie aufgenommen.
Die Aufnahme eines Produkts in die Liste des Arbeitsplans führt dazu, dass die Europäische Kommission eine Vorstudie in Auftrag gibt. Sie soll überprüfen, ob sich die Umweltverträglichkeit des Produkts, einschließlich der relevanten Aspekte der Kreislaufwirtschaft (Reparierbarkeit, Lebensdauer, Wiederverwendung und Recycling usw.) verbessern lässt.
Drei Treffen der Interessenvertreter
Die Europäische Kommission beauftragte ein Konsortium unter Federführung des Fraunhofer ISI mit der Durchführung der Vorstudie für Aufzüge. Die Studie muss eine Analyse der relevanten technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte im Aufzugbereich enthalten. Dadurch ist die Europäische Kommission in der Lage, eine Folgenabschätzung durchzuführen. Dann kann in Rücksprache mit den Interessenvertretern entschieden werden, ob der Anwendungsbereich der Ökodesign-Richtlinie im Hinblick auf Aufzüge erweitert werden soll.
Falls der Geltungsbereich erweitert wird, kann die EU-Kommission beschließen, entweder eine Maßnahme zu genehmigen, in der die Spezifikationen für das Ökodesign für Aufzüge festgelegt werden (in Übereinstimmung mit den Anhängen I und/oder II der Richtlinie), oder sich auf eine Selbstregulierungsmaßnahme einlassen, die von der Industrie vorgeschlagen und gemäß Anhang VIII der Richtlinie ausgearbeitet wurde.
Die Vorstudie über Aufzüge hat in der zweiten Jahreshälfte 2017 begonnen und soll zwei Jahre dauern. Während dieser Zeit sieht das Konsortium drei Treffen der Interessenvertreter vor, das erste war im Februar 2018. Nach dem während des Treffens vorgelegten Bericht würde der Geltungsbereich mit dem der Aufzugrichtlinie 2014/33/EU übereinstimmen. Folglich wären Hebebühnen und Homelifts nicht betroffen.
Zusätzliche Belastungen
Die EFESME wies darauf hin, dass sorgfältig geprüft werden muss, ob die Homelifts in die Studie und somit in die möglichen zukünftigen Durchführungs- oder Selbstregulierungsmaßnahmen einbezogen werden sollen. Ihr Ausschluss könnte den Wettbewerb auf dem Markt für niedrige Gebäude (bis zu drei oder vier Haltestellen) möglicherweise verändern. Die gesamte Dokumentation einschließlich des Sitzungsprotokolls finden Sie auf der Website der Studie (www.eco-lifts.eu).
Grundsätzlich wäre es aus Sicht der KMUs der Aufzugbranche vorzuziehen, dass Aufzüge keiner europäischen Energie- oder Umweltgesetzgebung unterlägen. Die Erweiterung des Geltungsbereichs der Ökodesign-Richtlinie auf Aufzüge würde unweigerlich eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung zu den bereits bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Erfüllung der Richtlinien für Aufzüge, Maschinen und elektromagnetische Verträglichkeit bedeuten.
Überwachung mit Unterstützung der EFESME
Die Notwendigkeit, den Energieverbrauch und die Umweltbelastung auch in diesem Sektor zu senken, führt mittel- bis langfristig unweigerlich zu einer Art Regulierung auch für Aufzüge, die insbesondere in einigen besonderen Fällen relevante Auswirkungen auf den Energieverbrauch haben.
Die Vereinigung SBS verpflichtet sich, mit Unterstützung der EFESME zu überwachen, dass die Verpflichtungen für den Aufzugsektor nicht zu belastend sein werden, sondern im Verhältnis zu den Energieeinsparungen stehen, die mit einem angemessenen Aufwand erzielt werden können. Darüber hinaus werden die beiden Organisationen sich vergewissern, dass alle Maßnahmen – wie in der EU-Gesetzgebung festgelegt – geringere Auswirkungen auf KMUs haben.
(*1) Einige Mitgliedstaaten, insbesondere Portugal, Dänemark und Italien, haben freiwillig einige Anforderungen in Bezug auf den Energieverbrauch von Aufzügen in ihre nationale Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) aufgenommen (www.sbs-sme.eu).
www.efesme.org
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