Von Dr. Christian Bochmann und Dr. Stephan Göckeler
Nicht selten – und das gilt gerade auch für Aufzugsunternehmen – stellt sich im Laufe eines erfolgreichen Unternehmerlebens die Erkenntnis heraus, dass die eigenen Kinder das Lebenswerk nicht fortführen können oder möchten. Der zweite Gedanke ist dann häufig, es an Mitarbeiter zu übertragen. Das ist aber aus vielen Gründen nur selten realisierbar – unter anderem wegen der fehlenden Finanzierbarkeit eines solchen Modells für den oder die Mitarbeiter.
Es ist natürlich im Sinne aller Beteiligten – vor allem auch der Mitarbeiter und Kunden – auch in solchen Fällen eine Zerschlagung mühsam aufgebauter Werte zu vermeiden. Dann ist der Unternehmensverkauf vielfach die einzige verbleibende realistische Möglichkeit. So kam es in den vergangenen Jahren auch bei Aufzugsunternehmen – verstärkt auch durch die zu beobachtenden Konzentrationstendenzen in dieser Branche – zu zahlreichen Verkäufen. Dies wird auch in der Zukunft vermutlich nicht deutlich anders aussehen. Der Erfolg einer solchen Transaktion hängt von vielen Faktoren ab.
Langfristige Planung
Auch wenn der Verkauf des Unternehmens sehr häufig nicht die bevorzugte Lösung ist, sollte ein vorausschauender Unternehmer diese trotzdem nicht von vornherein kategorisch ausschließen. Stattdessen sollte er frühzeitig an seine Nachfolge und dabei auch an den Verkauf als eine Möglichkeit denken. So kann er beispielsweise durch die Wahl der Rechtsform des Unternehmens und der Unternehmensstruktur die Grundlagen für einen möglichst steuerschonenden Verkauf legen.
Nach derzeitigem Recht kann z. B. durch die frühzeitige Zwischenschaltung einer Holding-GmbH ein nahezu steuerfreier Verkauf des Unternehmens ermöglicht werden (§ 8b KStG). Auch kann es sinnvoll sein – wenn die übrigen Rahmenbedingungen stimmen –, durch Übertragungen von Anteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Erbschaftssteuer zu reduzieren oder ggf. gänzlich zu vermeiden.
Ein anderer Aspekt der frühzeitigen Planung ist auch, die Verkaufsfähigkeit des Unternehmens zu erreichen. Hier spielen viele Aspekte eine Rolle, unter anderem betriebswirtschaftliche. Vor allem sollte darauf geachtet werden, die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des Unternehmens vom Unternehmer rechtzeitig herzustellen.
Konkrete Umsetzung
Ein Aspekt der frühzeitigen Planung ist auch, die Verkaufsfähigkeit des Unternehmens zu erreichen. Foto: © Natali_Mis/iStockHat der Unternehmer den grundsätzlichen Verkaufsentschluss gefasst und werden die Verkaufspläne konkret, ist die sorgfältige Auswahl der Berater wichtig. Zu ihnen gehören neben dem laufenden steuerlichen Berater der Gesellschaft und des Anteilseigners vor allem ein transaktionserfahrener Rechtsanwalt und in vielen Fällen auch ein M&A-Berater. Er sollte sich in der Branche gut auskennen und über ein entsprechendes Netzwerk verfügen. Dann kann er nicht nur den Prozess steuern, sondern vor allem bei der Preisfindung und optimierung unterstützen.
Ist das richtige Team zusammengestellt, kann mit der Planung und Umsetzung begonnen werden. Hierzu gehört die Einrichtung eines (virtuellen) Datenraums mit den wesentlichen Unterlagen und sonstigen Informationen zum Unternehmen. Dieser Datenraum dient später dem oder den Erwerbsinteressenten als Informationsquelle.
Wichtig ist dabei, sensible Informationen oder solche, die aus wettbewerbs- oder datenschutzrechtlichen Gründen nicht offengelegt werden können, entsprechend zu schwärzen. Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn der Erwerbsinteressent aus derselben Branche kommt – was in der Aufzugsbranche nicht selten der Fall ist.
Dann muss man entscheiden, ob nur ein einzelner Erwerbsinteressent oder mehrere Erwerbsinteressenten angesprochen werden – was sich häufig als die sinnvollere Variante erweist. Dafür wird in aller Regel ein aussagekräftiges Informationsmemorandum erstellt. Auf dieser Grundlage werden die Erwerbsinteressenten um die Abgabe indikativer Angebote gebeten. Diese sollen in aller Regel die Bewertung und den Kaufpreis für das Unternehmen sowie Aussagen zur beabsichtigten Fortführung des Unternehmens enthalten.
Konkretisieren sich dann ein oder mehrere Favoriten heraus, werden mit ihnen weitere Gespräche geführt. Am Ende dieser Phase steht dann sehr häufig der Abschluss eines sogenannten Letter of Intent (Absichtserklärung). Wichtig ist natürlich auch, die Vertraulichkeit der Vorbereitungen und der Verhandlungen sicherzustellen. Deshalb sollten nur wenige Mitarbeiter frühzeitig in die Pläne eingeweiht werden, um Unsicherheiten und Irritationen zu vermeiden – besonders für den Fall, dass der Unternehmensverkauf fehlschlägt.
Mit den potenziellen Erwerbsinteressenten sollte eine marktübliche Vertraulichkeitsvereinbarung (im Fachjargon auch NDA – Non-Disclosure Agreement –genannt) abgeschlossen werden, die auch ein Ansprache- und Abwerbeverbot von Mitarbeitern und Kunden vorsieht.
Das Herzstück: Der Kaufvertrag
Der Kaufvertrag ist das zentrale und rechtsverbindliche Element eines jeden Unternehmensverkaufs. In ihm werden der Kaufgegenstand und die Transaktionsstruktur (vor allem auch aus steuerlicher Sicht) definiert. Von besonderer Bedeutung ist die Festlegung des Kaufpreises (auch Equity Value genannt). Hier ist besondere Sorgfalt nötig, da Fehler oder Missverständnisse zu unmittelbaren Kaufpreiseinbußen führen können. Häufig wird dabei die Aufstellung eines Jahres- oder Zwischenabschlusses als Abrechnungsgrundlage vorgesehen, sodass auch bilanzielle Aspekte von Bedeutung sind.
Außerdem gibt es für die Aufzugsbranche typische, mit der Unternehmensbewertung zusammenhängende Absicherungen des Käufers, wie z. B. sogenannte "Schwundklauseln". Sie lassen eine nachträgliche Kaufpreiskorrektur zu, wenn das vom Verkäufer zugesagte Portfolio an Wartungsverträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Vollzug (z. B. sechs oder zwölf Monate) abschmilzt.
Foto: © Andrea Piacquadio/pexelsDes Weiteren wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen es zum Vollzug der Transaktion kommt. Das gilt vor allem, wenn eine Freigabe durch das Bundeskartellamt rechtlich erforderlich sein sollte.
Der Käufer besteht in aller Regel ferner darauf, dass seine Kaufentscheidung und der Kaufpreis durch eine Reihe von Garantien und Freistellungen abgesichert werden, insbesondere Steuerfreistellungen. Diese sollen ihn vor allem vor Risiken aus der Vergangenheit schützen, die in der Sphäre des Verkäufers verbleiben sollen.
Auch wird der Käufer als Teil der vom Kaufpreis erfassten nachlaufenden Verpflichtungen des Verkäufers ein Wettbewerbsverbot verlangen. Es ist aus rechtlichen Gründen in aller Regel auf zwei bis drei Jahre nach Vollzug befristet und schützt den Käufer davor, dass der Verkäufer zeitnah nach dem Verkauf ein neues Unternehmen gründet und mit ihm in Wettbewerb zum verkauften Unternehmen tritt. Beim Unternehmenskaufvertrag gilt es in erster Linie, Fehler zu vermeiden, die zu einer nachträglichen Reduzierung des Kaufpreises führen könnten.
Die Überleitung
Kein Unternehmer ist daran interessiert, dass sein Unternehmen nach dem Verkauf Schaden nimmt. Eine "Nach mir die Sintflut"-Haltung ist dem Mittelständler in aller Regel fremd. Auch für den Erwerber ist eine möglichst reibungslose Überleitung von großer Bedeutung – insbesondere auch der Mitarbeiter und Kunden. Denn sie sind die zentralen Erfolgsfaktoren, die beim Unternehmensverkauf möglichst erhalten werden sollten.
Daher kommt es häufig dazu, dass der Unternehmer nach dem Verkauf noch für eine (zumeist zeitlich begrenzte) Übergangsphase weiter tätig ist, häufig als Berater. Hier ist der Erwerber in besonderem Maße gefordert, ist es doch seine Aufgabe und auch sein ureigenes Interesse, das erworbene Unternehmen in das seinige zu integrieren.
Ein zentrales Element der Überleitung ist auch die Kommunikation des Verkaufs gegenüber Mitarbeitern und Kunden. Sie erfolgt aus Vertraulichkeitsgründen in aller Regel nach Abschluss des Kaufvertrages und wird zwischen Käufer und Verkäufer abgestimmt.
Fazit
Zusammengefasst kann der Unternehmensverkauf ein voller Erfolg für alle Beteiligten werden – bei einer guten und weitsichtigen Vorbereitung, fairen Vertragsverhandlungen auf Augenhöhe, einem ausgewogenen Vertrag, einer verantwortungsvollen Überleitung des Unternehmens auf den Erwerber und einer guten Kommunikation gegenüber den Mitarbeitern und dem Markt.
Die Autoren sind Rechtsanwälte und Partner der Sozietät Flick Gocke Schaumburg.
Dr. Christian Bochmann berät vom Hamburger Standort der Sozietät schwerpunktmäßig Familienunternehmen und Unternehmerfamilien zu allen Fragen des Unternehmensrechts einschließlich der Nachfolgeplanung und ist Direktor des Zentrums Familienunternehmen der Bucerius Law School sowie Lehrbeauftragter an der Universität Leipzig.
Dr. Stephan Göckeler berät vom Bonner Standort der Sozietät zu allen Belangen des Unternehmensrechts mit einem besonderen Schwerpunkt auf M&A-Transaktionen insbesondere in der Aufzug- und Fahrtreppenbranche.
Weitere Informationen: fgs.de
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