Pflicht zur regelmäßigen Inaugenscheinnahme
Damit Aufzugsanlagen jederzeit sicher funktionieren, ist es wichtig, sie regelmäßig in Augenschein zu nehmen. Dazu sind Arbeitgeber beziehungsweise Betreiber von Aufzugsanlagen verpflichtet.
"Wer eine Aufzugsanlage […] betreibt, hat sie regelmäßig auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, zu kontrollieren", heißt es in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die die Betreiber dazu verpflichtet. Die TRBS 3121 (Technische Regeln für Betriebssicherheit) bezeichnet diese Prüfungen als "Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle".
Eine solche Inaugenscheinnahme muss für alle Personen- und Lastenaufzüge regelmäßig gemacht werden – ausgenommen sind unter anderem Fahrtreppen und -steige.
Abhängig von der Bauart
Aus der BetrSichV lässt sich ableiten, dass die Inaugenscheinnahme – und damit die Prüfung der Aufzugsanlagen – wiederkehrend von einer befähigten Person gemacht werden muss. Diese Person muss durch ihre Berufsausbildung, -erfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die entsprechend erforderlichen Kenntnisse verfügen (siehe auch TRBS 1203).
Diese befähigte und vom Betreiber beauftragte Person macht die Inaugenscheinnahme abhängig von der Bauart der Aufzugsanlage und nach vorgegebenen Prüfkriterien. Die wesentlichen Kriterien nennt die TRBS 3121, 3.1 (4).
Dazu zählen beispielsweise:
- freie und sicher begehbare Zugänge zum Fahrschacht und zum Triebwerk
- keine Anfahrt des Fahrkorbs solange die Fahrkorbtür oder die Schachtür geöffnet sind
- Haltegenauigkeit in den Haltestellen
- Funktionstüchtigkeit der Notrufeinrichtung und der Fahrkorbbeleuchtung
- Wirksamkeit des Tür-Auf-Tasters und
- mechanische Unversehrtheit der Fahrkorbtüren und -wände sowie Schachttüren und -wände.
Weiterhin fordert die BetrSichV, "dass das Ergebnis der Prüfung […] aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird". Vorhandene Mängel müssen direkt und umgehend dem Betreiber gemeldet und ihre Beseitigung in Angriff genommen werden. Denn der Betreiber "hat dafür zu sorgen, dass die von ihm zur Verfügung gestellte Aufzugsanlage […] die Sicherheit und de[n] Gesundheitsschutz der Benutzer […] gewährleistet" (TRBS 3121).
Nutzungshäufigkeit und Vandalismusrisiko bedenken
Wie häufig, beziehungsweise in welchen zeitlichen Abständen, eine Inaugenscheinnahme gemacht werden muss, ist in der TRBS 3121 nicht definiert: "Der Zeitabstand richtet sich nach Art und Umfang der Verwendung einer Aufzugsanlage". Allerdings schreibt die BetrSichV vor, dass "die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen […] so festzulegen [sind], dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können." Bei der Festlegung des Intervalls sollte beispielsweise die Nutzungshäufigkeit und das Vandalismusrisiko bedacht werden.
"Eine regelmäßige und ordnungsgemäße Durchführung der Inaugenscheinnahme einschließlich einer sorgfältigen Dokumentation reduziert das Haftungsrisiko des Betreibers erheblich, denn die regelmäßigen Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) ersetzen nicht die Inaugenscheinnahme", betont Bodo Adamus, Senior Sales Manager bei Bosch Service Solutions. Sie sei allerdings in wesentlich kürzeren Zeitabständen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben – beispielsweise wöchentlich – erforderlich, so Adamus.
Bosch Service Solution biete seinen Kunden auch die Inaugenscheinnahme von Aufzugsanlagen an, erklärt das Unternehmen. Durch das umfangreiche Partnernetzwerk sei der Service deutschlandweit verfügbar.
bosch-elevatorcloud.de
Kommentar schreiben