Esfandiar Gharibaan, Vorsitzender des CEN/TC 10, hat die wichtigsten Fakten und Änderungen für das LIFTjournal zusammengefasst.
Von Esfandiar Gharibaan
1) Hintergrund
Die EU-Verordnung 2023/1230 über Maschinen (Maschinenverordnung) ist das Ergebnis der Überarbeitung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, wird sie in allen 27 EU-Mitgliedstaaten zu einer identischen nationalen Verordnung, ohne dass eine Umsetzung in nationales Recht erforderlich ist – wie es bei EU-Richtlinien der Fall ist.
Die Maschinenverordnung ist die wichtigste EU-Produktharmonisierungsrechtsvorschrift für Maschinen. Sie regelt Maschinenprodukte von der Konstruktion und Herstellung bis zum Inverkehrbringen der Maschine. Sie legt Verpflichtungen für die Hersteller und andere relevante Marktakteure fest. Sie sieht harmonisierte gesetzliche – und damit verbindliche – Sicherheitsanforderungen im Rahmen der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA) vor. Außerdem legt sie Konformitätsbewertungsverfahren fest, die von den Herstellern einzuhalten sind, um die Konformität ihrer Produkte mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nachzuweisen, bevor die CE-Kennzeichnung angebracht und die Konformitätserklärung ausgestellt wird.
Die Maschinenverordnung deckt eine breite Palette von Produkten ab, einschließlich:
- Maschinen,
- unvollständige Maschinen,
- auswechselbare Ausrüstungen,
- Sicherheitsbauteile,
- Lastaufnahmemittel sowie Ketten/Seile/Gurte,
- abnehmbare Gelenkwellen
- und – was für die Aufzugbranche am wichtigsten ist – sie umfasst die Hebezeuge.
Die Maschinenverordnung deckt auch neue und aufkommende Technologien wie künstliche Intelligenz (KI), Internet der Dinge (IoT) und Robotik sowie fortschrittlichere Maschinen ab, die weniger abhängig von menschlichen Bedienern sind und die Fähigkeit haben, zu lernen und neue Tätigkeiten auszuführen, für die sie ursprünglich nicht konzipiert wurden. Die Aufnahme dieser Aspekte in die EU-Rechtsvorschriften für Maschinen war einer der Hauptgründe für die Überarbeitung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
2) Relevanz der Maschinenverordnung für die Aufzugbranche
Foto: © Bunse-AufzügeObwohl die Aufzugrichtlinie 2014/33/EU die wichtigste EU-Produktharmonisierungsrechtsvorschrift für Aufzüge ist, werden mehr als 50 Prozent der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Aufzüge durch die Maschinenrichtlinie – und jetzt durch die Maschinenverordnung – definiert. Gemäß Anhang I, Abschnitt 1.1 der Aufzugrichtlinie beziehen sich diese grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen auf Risiken, die nicht durch die Aufzugrichtlinie abgedeckt sind. Daher können die neuen und geänderten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenverordnung auch für Aufzüge gelten.
Die Maschinenverordnung enthält keine ausdrückliche Definition für die Abgrenzung zur Aufzugrichtlinie. Da die Aufzugrichtlinie jedoch nicht geändert wurde, bleibt die Abgrenzung zwischen der Maschinenverordnung und der Aufzugrichtlinie dieselbe wie die Abgrenzung zur Maschinenrichtlinie. Daher fallen Hebezeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 0,15 m/s in den Anwendungsbereich der Aufzugrichtlinie.
In jedem Fall sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA) sowie die Konformitätsbewertungsverfahren für mehrere Produkte vollständig durch die Maschinenverordnung abgedeckt. Zu diesen Produkten gehören:
- Fahrtreppen und Fahrsteige,
- Hebebühnen,
- Bauaufzüge,
- Güteraufzüge,
- Treppenlifte,
- Aufzüge für den Zugang zu Arbeitsplätzen, z. B. Aufzüge in Windkraftanlagen oder Kränen.
3) Wichtigste Änderungen gegenüber der Maschinenrichtlinie
Im Vergleich zur Maschinenrichtlinie gibt es zahlreiche Änderungen. Daher ist es äußerst ratsam, die Verordnung sorgfältig zu lesen. Dies sind die wichtigsten Änderungen:
- Größere Rechtssicherheit und einheitliche Anwendung: Da zum Beispiel eine EU-Verordnung ohne Umsetzung in allen EU-Mitgliedstaaten zu nationalem Recht wird, ist dadurch sichergestellt, dass die nationalen Vorschriften identisch sind.
- Integration von KI-bezogenen Bestimmungen für Sicherheitsfunktionen: Da die KI das Verhalten der Maschine in unvorhersehbarer Weise verändern kann, wird die KI bei Sicherheitsfunktionen daher als einem Sicherheitsbauteil gleichgestellt betrachtet.
- Integration der Anforderungen der Maschinenverordnung bezüglich Cybersicherheit der Sicherheitssteuerungssysteme sowie deren Software und Daten: In der Aufzugbranche ist die Digitalisierung eines der Themen, die am schnellsten an Bedeutung gewinnen. Das Sicherstellen von Cybersicherheit ist von grundlegender Bedeutung, um die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Betrieb der angeschlossenen Maschinen zu gewährleisten.
- Autonome und ferngesteuerte Maschinen, wie z. B. Roboter, werden eingesetzt und teilen sich einen gemeinsamen Raum mit dem Menschen. Die sichere Interaktion zwischen Robotern und Menschen ist seit einiger Zeit ein zentrales Anliegen, dem durch die Maschinenverordnung nun Rechnung getragen wird.
- Klarstellung zur Bereitstellung von Betriebsanleitungen, Montageanleitungen und EU-Konformitäts- und Einbauerklärungen in digitaler Form: Dies bietet die Möglichkeit, die Komplexität, Kosten und Umweltauswirkungen der Bereitstellung dieser Dokumente in Papierform zu verringern.
- Erforderliche Konformitätsbewertung durch eine Notifizierte Stelle für sechs Produktkategorien: Dazu gehören Maschinen oder Sicherheitsbauteile, die für ihre Sicherheitsfunktionen maschinelles Lernen nutzen.
- Die Maschinenverordnung ermächtigt die Europäische Kommission außerdem, gemeinsame Spezifikationen als Rückfall-Option bereitzustellen, wenn keine geeigneten harmonisierten Normen verfügbar sind. Im Grunde wird die Europäische Kommission bei Bedarf zu einer Art "Normierer".
- Mit der Verordnung werden außerdem Schutzklauselverfahren gestrafft und an andere Rechtsvorschriften des neuen EU-Rechtsrahmens (New Legislative Framework) angepasst.
4) Wichtigste Änderungen der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA)
Kleingüteraufzüge wie die Service Line Base D von Bunse-Aufzüge oder Rollstuhlhebebühnen wie der MB850 Duo von Liftwerk (rechte Seite) fallen unter die Regelungen der Maschinenverordnung. Foto: © Bunse-AufzügeNeue oder geänderte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen wirken sich unmittelbar auf die Konstruktion und Konformität der Produkte aus. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind in der Maschinenverordnung, Anhang III, aufgeführt. Beispiele für neue oder geänderte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für Aufzüge und Fahrtreppen relevant sind, sind unter anderem:
- 1.1.6 "Ergonomie": Geändert und eine neue Anforderung wurde hinzugefügt.
- 1.1.9 "Schutz gegen Korrumpierung (Manipulation)": Hierbei handelt es sich um eine neue Anforderung.
- 1.2.1 "Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen": Es wurden mehrere Änderungen vorgenommen und neue Anforderungen hinzugefügt.
- 1.2.6 "Ausfall der Energieversorgung oder der Kommunikationsnetzverbindung": Es wurde zwar nur der Titel geändert, aber die Anforderungen gelten nun auch für die Kommunikationsnetzverbindung.
- 1.6.2 "Zugang zu den Bedienungsständen und den Eingriffspunkten für die Instandhaltung": Es wurden Anforderungen für die Notfallrettung hinzugefügt.
- 6.2 "Stellteile": Die GSA 6.2 bezüglich der Stellteile wurde ebenfalls geändert. Hinzugefügt wurden Bedingungen für die Verwendung von Stellteilen, die automatisch an den Haltestellen stoppen, anstatt von solchen mit Totmannfunktion.
Dies alles wird im Folgenden näher erläutert.
4.1) 1.1.6: Ergonomie
Die wichtigste Änderung in Bezug auf die Ergonomie ist das Hinzufügen von Klausel (b) zur Vermeidung der Notwendigkeit anstrengender Arbeitshaltungen oder -bewegungen und manueller Kraftanstrengungen, die die Fähigkeiten des Bedieners übersteigen. Dies könnte sich auf die Arbeitsverfahren für Wartungsarbeiten auswirken.
4.2) 1.1.9: Schutz gegen Manipulation
Der Schutz gegen Manipulation (Korrumpierung) stellt eine neue und recht umfangreiche Anforderung dar. Diese Anforderung betrifft die Verbindung zwischen Maschinen oder Geräten und Maschinen in einer Weise, dass die Verbindung nicht zu einer gefährlichen Situation führt.
Außerdem muss der Zugang zu Software und Hardware gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Manipulation geschützt werden. Dabei spielt die Cybersicherheit eine grundlegende Rolle.
Software und Daten, die für die Übereinstimmung der Maschine mit der grundlegenden Anforderung von entscheidender Bedeutung sind, sind als solche zu benennen und gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Manipulation zu schützen. Auch hier spielt neben dem Design der Soft- und Hardware die Cybersicherheit eine wichtige Rolle. Darüber hinaus muss die in der Maschine installierte Software stets identifizierbar sein.
Eine weitere wichtige Anforderung ist die Verpflichtung, Informationen über rechtmäßiges oder unrechtmäßiges Eingreifen, wie z. B. Cyber-Eingriffe, sowie über Software-Updates zu sammeln.
Grundsätzlich muss Software, die eine wichtige Rolle für Sicherheit und die Konformität mit der Maschinenverordnung spielt, identifizierbar sein, gegen Manipulation oder unrechtmäßiges Eingreifen geschützt werden und Aufzeichnungen über Änderungen und Interaktionen mit der Software während der Lebensdauer der Maschine enthalten.
4.3) 1.2.1: Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen
Foto: © LiftwerkDie Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen wurden umfassend überarbeitet. Auch hier ist der Schutz gegen unrechtmäßige Eingriffe und Manipulation entscheidend.
Es ist erforderlich, das Eingreifen und die Version der installierten Software sowie deren Updates aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Die GSA 1.2.1 befasst sich auch mit dem maschinellen Lernen sowie dem Einsatz von KI. Ein wichtiger Punkt ist, dass maschinelles Lernen und KI nicht dazu führen sollten, dass die Maschine Handlungen ausführt, die über ihre festgelegten Aufgaben und ihren festgelegten Bewegungsbereich hinausgehen.
Daten über den sicherheitsrelevanten Entscheidungsprozess müssen aufgezeichnet werden und sie sollten mindestens ein Jahr lang aufbewahrt und der zuständigen nationalen Behörde auf begründetes Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
4.4) 1.2.6: Ausfall der Energieversorgung oder der Kommunikationsnetzverbindung
Der Titel der GSA 1.2.6 wurde geändert, um die Kommunikationsnetzverbindung einzubeziehen. Dies bedeutet, dass die gleichen Anforderungen bei einem Ausfall der Energieversorgung auch gelten, wenn die Kommunikationsnetzverbindung unterbrochen wird.
4.5) 1.6.2: Zugang zu Bedienungsständen und den Eingriffspunkten für die Instandhaltung
Bei der GSA 1.6.2 wurde ein neuer Absatz hinzugefügt. Die Anforderung bezieht sich auf die Notfallrettung von Personen, die die Maschine zum Bedienen, Einstellen, Warten oder Reinigen betreten.
6.2: Stellteile
Die GSA 6.2 bezüglich der Stellteile wurde ebenfalls geändert. Das Hauptproblem war hier die Verwendung von Stellteilen, die automatisch an den Haltestellen stoppen, anstatt von solchen mit Totmannfunktion, wenn der Lastträger nicht vollständig umschlossen ist, wie z. B. bei Hebebühnen. Nach den geänderten Anforderungen dürfen automatische Stopps verwendet werden, sofern kein Risiko von Kollisionen oder Abstürzen von Personen oder Gegenständen auf dem Lastträger und keine sonstigen Risiken aufgrund der Aufwärts- und Abwärtsbewegungen des Lastträgers bestehen.
4.6) Digitale Betriebsanleitungen
In der Maschinenverordnung wird klargestellt, dass die Betriebsanleitung und die Konformitätserklärung unter bestimmten Bedingungen in digitaler Form bereitgestellt werden können. Zum Beispiel:
- Zum Zeitpunkt des Kaufs muss die Betriebsanleitung auf Verlangen kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
- Auf der Maschine sollte vermerkt sein, wie auf die digitale Betriebsanleitung zugegriffen werden kann. Dies könnte in Form eines QR-Codes geschehen.
- Es sollte angegeben werden, welche Version der Betriebsanleitung für die Maschine relevant ist.
- Das Format der Betriebsanleitung muss so gestaltet sein, dass sie jederzeit gespeichert und ausgedruckt werden kann.
- Die digitale Betriebsanleitung und die Konformitätserklärung müssen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Maschine zur Verfügung stehen.
4.7) Wesentliche Veränderung
Einer der wichtigsten Aspekte ist seit vielen Jahren die Abgrenzung zwischen Veränderungen und der Frage, wann eine solche Veränderung zu einer neuen Bewertung der Maschine und einer möglichen neuen CE-Kennzeichnung führen kann.
Nach der Maschinenverordnung gilt eine Veränderung als wesentlich, wenn durch sie eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise neue trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen hinzugefügt werden müssen, wodurch eine Anpassung des bestehenden Steuerungssystems erforderlich ist. Ein anderes Beispiel ist, wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Festigkeit oder Stabilität der geänderten Maschine ergriffen werden müssen.
Die Person, die eine solche Veränderung vornimmt, ist auch für eine neue Konformitätsbewertung verantwortlich, bevor die geänderte Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Dies ist eine ernst zu nehmende Verantwortung, da diese Person die volle Verantwortung für die Sicherheit der veränderten Maschine und ihre Übereinstimmung mit den relevanten Anforderungen übernimmt.
Eine Reparatur oder Wartung wird nicht als wesentliche Veränderung betrachtet.
5) Zeitplan für die Umsetzung
Die Maschinenverordnung wurde am 29. Juni 2023 veröffentlicht und ist am 20. Juli 2023 in Kraft getreten. Sie wird ab dem 20. Januar 2027 gelten und die Maschinenrichtlinie wird entsprechend aufgehoben. Daher haben die EU-Mitgliedstaaten und alle Wirtschaftsakteure 42 Monate lang Zeit, sich vorzubereiten.
Wichtig ist, dass die freiwillige Anwendung der Maschinenverordnung nicht vor dem Datum ihrer Gültigkeit zulässig ist. Es kann jedoch mit den entsprechenden Vorarbeiten und Regelungen für den Übergang begonnen werden, um zum Zeitpunkt der Gültigkeit bereit zu sein. Hersteller und Notifizierte Stellen können aber schon mit den Vorbereitungen beginnen, damit ihre Produkte mit den entsprechenden Anforderungen übereinstimmen.
Um das Verfahren während der Übergangszeit zu vereinfachen, kann der Hersteller, wenn die Maschine gleichzeitig der Maschinenverordnung und der Maschinenrichtlinie entspricht, in der Konformitätserklärung auf beide verweisen und dabei die Daten für das Inkrafttreten der Verordnung und das Außerkrafttreten der Richtlinie angeben.
6) Normung gemäß der Maschinenverordnung
Aufgrund der Veröffentlichung der Maschinenverordnung ist es notwendig, alle bestehenden harmonisierten Normen unter der Maschinenrichtlinie zu überprüfen. Als das für Aufzüge und Fahrtreppen zuständige Normungsgremium bewertet das CEN/TC 10 die aktuellen harmonisierten Normen im Rahmen der Maschinenrichtlinie. Wenn sie die relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenverordnung angemessen abdecken, werden sie im Amtsblatt der EU (OJEU) unter der Maschinenverordnung zitiert. Wenn eine Norm nicht geeignet ist, wird sie bis zum ersten Quartal 2026 überarbeitet oder geändert, bevor sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird.
Darüber hinaus bereitet die Europäische Kommission einen neuen Normungsauftrag vor, der ebenfalls zu einer Überarbeitung aller derzeitigen harmonisierten Normen führen wird oder möglicherweise neue Normen erforderlich macht, um neue oder überarbeitete grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA) der Maschinenverordnung abzudecken.
Ein sehr wichtiger Punkt ist die Übereinstimmung mit den neuen Digitalisierungsanforderungen, insbesondere der GSA 1.1.9 und 1.2.1. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit dem Thema Cybersicherheit (Cybersecurity). Die Internationale Organisation für Normung (ISO) hat bereits die Norm ISO 8102-20 entwickelt und im August 2022 veröffentlicht. Dabei handelt es sich um eine nicht harmonisierte Norm, die jedoch die Grundlage für die künftige harmonisierte Norm zur Behandlung der GSA 1.1.9 und 1.2.1 bilden kann.
Möglicherweise sind weitere neue Normen erforderlich. Dies hängt jedoch vom Bedarf der Industrie ab, wenn es darum geht, neue Technologien zu berücksichtigen oder die Vermutungswirkung der Konformität mit den neuen oder überarbeiteten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen festzustellen.
7) Fazit
Mit der neuen Maschinenverordnung werden viele neue und überarbeitete Anforderungen an Aufzüge und Hebezeuge eingeführt. Hersteller und andere relevante Wirtschaftsakteure müssen ihre Produkte und Verfahren bis zum 20. Januar 2027 anpassen, wenn die derzeitige Maschinenrichtlinie aufgehoben wird.
Der Autor ist Vorsitzender des CEN/TC 10, dem Technischen Ausschuss des Europäischen Komitees für Normung (CEN), das für die Entwicklung und Pflege europäischer Normen für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige zuständig ist.
Weitere Informationen: Der Text der Maschinenverordnung 2023/1230 ist verfügbar unter: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1230/oj
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