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Umbau von CE-gekennzeichneten Aufzügen in Österreich

Aktuelles

Normen und Gesetze unterscheiden bei der Änderung von bestehenden Aufzügen in Österreich prinzipiell, ob der Aufzug vor oder nach dem Erscheinen der Lift Directive 95/16/EG errichtet wurde.

Von Thomas Maldet

Im Fall von "nicht CE-Aufzügen" sprechen wir von Modernisierungen, im Fall von "CE-Aufzügen" von Umbauten.

Für Modernisierungen existiert seit vielen Jahren die ÖNORM B2454-2 (aktuelle Ausgabe 2010-11-01). Sie gibt darüber Auskunft, wie bei Modernisierungen von Aufzügen vorzugehen ist – zum Beispiel welche zusätzlichen Maßnahmen bei Modernisierung einer Komponente vorzusehen sind.

Bei Umbauten von CE-gekennzeichneten Anlagen – also allen neu errichteten Aufzügen etwa ab dem Baujahr 1999 – wird die Sache ungleich schwieriger. Der Großteil der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hat diesbezüglich keine gesetzlichen oder normativen Regelungen.

Prüfbericht für den Umbau

In Österreich erfolgte die Umsetzung der Richtlinie 2014/33/EU in nationales Recht durch die "Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015" (ASV2015). In diesem Bundesgesetzblatt existiert der Paragraf 6b, der Auskunft über den Umbau von Aufzügen gibt.

Diese Bestimmung definiert, was ein Umbau ist. Sie besagt auch, dass ein Montagebetrieb, der einen Umbau an einem CE-gekennzeichneten Aufzug vornimmt, sicherstellen muss, dass auch nach dem Umbau die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA) erfüllt werden. Sie sind in der Anlage I des Gesetzes definiert

Dazu müssen einer Notifizierten Stelle die technischen Unterlagen übermitteln werden, außerdem muss die Anlage geprüft werden. Dessen Ergebnis ist ein "Prüfbericht für den Umbau", auf dessen Grundlage der Montagebetrieb eine "Konformitätserklärung für den Umbau" ausstellen darf.

Kleine Änderungen, enorme Nachrüstungsanforderungen

In der Praxis stellte sich oft heraus, dass kleine Änderungen an Aufzügen zu enormen Nachrüstanforderungen führten. Einer der heiklen Punkte ist "Änderung von Sicherheitsbauteilen: Puffer". Geht man nach dem Buchstaben des Gesetzes, so führt ein Tausch eines Puffers dazu, dass die GSA der ASV2015 zu erfüllen sind und gegebenenfalls eine UCM-Einrichtung nachzurüsten ist.

Nachdem hier wegen einer kleinen Änderung die Folgekosten enorm steigern können, ergaben sich bald Diskussionen. Diese drehten sich unter anderem um die Frage, was denn eine Änderung eines Sicherheitsbauteiles genau ist. Handelt es sich bei einem 1:1-Tausch eines verbrauchten Puffers um eine Änderung? Was ist, wenn der gleiche Puffer nicht mehr verfügbar ist, man aber einen baugleichen passenden Bauteil verwendet?

Nach langen Diskussionen kam es auf Initiative mehrerer beteiligter Stakeholder zu einem Leitfaden, den die Stadt Wien im Jahr 2019 dankenswerterweise herausgab. Ein Leitfaden hat natürlich nur informativen Charakter, dieser wird aber mittlerweile von allen österreichischen Bundesländern als gangbarer Weg akzeptiert, auch wenn eine endgültige formale Freigabe noch ausständig ist. In der Praxis hält man sich bei Umbauten von CE-Aufzügen jedenfalls daran.

Im Zuge einer Prüfung beurteilen

Am Beispiel des erwähnten Puffers kann aufgezeigt werden, was dieser Leitfaden leistet. Es wird spezifiziert, dass es sich bei der Änderung von Puffern dann um einen Umbau im Sinne der ASV2015, §6b handelt, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
Ersatz von Puffern, sofern
– die Bauart (energiespeichernder Puffer mit linearer Kennlinie, energiespeichernder Puffer mit nicht linearer Kennlinie, energieverzehrender Puffer) oder
– die Anzahl geändert wird.

Selbstverständlich müssen aber auch nach einem derartigen Umbau "ohne § 6b-Verfahren" technische Anforderungen, wie z. B. maximal mögliche Unterfahrwege bis zum Berühren der Puffer, im Zuge einer Prüfung beurteilt werden.

Der Autor ist Leiter des Expert Center for Elevators and Escalators bei TÜV Austria.


Weitere Informationen: tuev.at/aufzug

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